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„Das kostenlose apoGirokonto“ mit kostenpflichtiger EC-Karte ist irreführend

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde von der Beklagten auf ihrer Internetpräsenz ihr Produkt „apoGirokonto“ als „Das kostenlose apoGirokonto“ beworben. Aus der Darstellung ergibt sich, dass sich das Angebot der Beklagten an angestellte Ärzte richtet, die Mitglieder des Ces sind. Das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten sieht für die Bereitstellung einer Debitkarte ein jährliches Entgelt von € 9,50 vor.

Zu klären war, ob die Bewerbung des „apoGirokontos“ irreführend ist, weil sie die unzutreffende Erwartung wecke, dass auch für die Debitkarte kein Entgelt anfalle.

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in der Vorschrift genannten Bezugspunkte enthält. Das ist zu bejahen, wenn das Verständnis, das die geschäftliche Handlung bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es auf den hervorgerufenen Gesamteindruck ankommt.

Beurteilungsmaßstab sind alle von einer geschäftlichen Handlung angesprochenen Verkehrskreise; gehören die Adressaten verschiedenen Kreisen an, so reicht die Irreführung in einem dieser Kreise aus.

Alle hier zu beurteilenden Werbemaßnahmen richten sich zumindest auch an private Endkunden und damit an Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 13 BGB.

Ob abweichend von den vorstehenden Ausführungen der maßgebliche Blickwinkel nicht der des durchschnittlichen Verbrauchers, sondern der eines akademisch gebildeten durchschnittlichen Verbrauchers ist, konnte offenbleiben, weil eine Irreführung auch dann zu bejahen war, wenn man den angesprochenen Verkehrskreis auf Verbraucher mit einem erhöhten Bildungsniveau beschränkt.

Auf ihrer Internetseite hatte die Beklagte in dem Verzeichnis „Angestellte“, Unterverzeichnis „Konto & Karte“ und dort dem Punkt „Girokonto C“ schon in der Überschrift „Das kostenlose apoGirokonto“ mit der Kostenlosigkeit ihres vorgestellten Produkts geworben. In dem Text hieß es dann, man erhalte „als angestellter Arzt und Mitglied im C […] mit dem kostenlosen Girokonto ein ganz besonderes Extra“. In der im unteren Bereich der Seite angeordneten Rubrik „Informationen zum Konto“ konnte zwischen drei Reitern gewählt werden. Wird der linke Reiter „Kostenfreies Girokonto*“ durch Klick darauf aktiviert, erschien die Überschrift „Was kostet ein Konto bei der apoBank?“. Danach wird der Sternchenhinweis auflöst mit der Einleitung „Unser Girokonto für akademische Heilberufsangehörige kostet Sie nichts, also keine Gebühren für die Kontoführung, sofern folgende einfache Voraussetzungen erfüllt sind“. Diese Voraussetzungen werden nachfolgend benannt. Wird der mittlere Reiter „Bargeld auszahlen lassen – kostenfrei“ aktiviert, erscheint die Überschrift „Kostenfreie Bargeldauszahlung“ mit der Unterzeile „an rund 18.300 Geldautomaten“ und danach folgender Text: „Unser Konto bietet Ihnen die kostenfreie Bargeldauszahlung mit der apoBankCard an rund 18.300 Geldautomaten der am "BankCard ServiceNetz" teilnehmenden Volks- und Raiffeisenbanken und Sparda Banken.“

In der Gesamtschau rief diese Darstellung den Eindruck hervor, man könne die beworbenen Leistungen kostenfrei in Anspruch nehmen und erhalte eine hierfür benötigte Bankkarte ohne gesonderte Bepreisung.

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