Es besteht kein Anspruch gegenüber der Bank auf Weiterführung des Girokontovertrages, wenn es im Verfügungsverfahren an der Glaubhaftmachung der Unwirksamkeit der Kündigung seitens der Bank fehlt, weil die ordentliche Kündigung seitens der Bank berechtigt und wirksam ist. Das Kündigungsschreiben ist dem Bankkunden durch Abgabe derselben in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten auch zugegangen, da der Prozessbevollmächtigte aufgrund der Prozessvollmacht zur Entgegennahme der Kündigung bevollmächtigt gewesen ist.
Es liegt ein sachgerechter Grund für die ordentliche Kündigung vor, wobei die Voraussetzung eines sachgerechten Grundes letztlich die Einhaltung des Willkürverbots bedeutet. Der sachgerechte Grund liegt hier in den drohenden Sekundär-Sanktionen der zuständigen US-Behörde, indem die Korrespondenzbanken, über welche die Bank ihr Dollargeschäft abwickelt, die weitere Zusammenarbeit mit ihr ablehnen könnten, um nicht ebenfalls mit Sanktionen (Iran-Sanktionen) belegt zu werden.
Die Kündigung der Bank verstößt auch nicht gegen die Blocking-Verordnung des Rates der Europäischen Union, da unter Ziffer 5 der Blocking-Verordnung klargestellt ist, dass EU-Wirtschaftsteilnehmer frei entscheiden können, eine Geschäftstätigkeit in Iran aufzunehmen, fortzusetzen oder einzustellen.