Die Tatsache, dass sich der Reisende das Bad mit zwei weiteren Personen teilen musste, rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 20 %.
Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man von einer wirksamen Kündigung des Klägers ausgeht, wobei allerdings schon zweifelhaft ist, ob deren Vorausetzungen vorliegen, was aber im Ergebnis dahinstehen kann.
Im Falle der berechtigten Kündigung nach § 651 e I 1 BGB entfällt zwar der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis, § 651 e III 1 BGB. Ihm steht jedoch gem. § 651 e III 2 BGB eine Entschädigung für die erbrachten Reiseleistungen zu.
Die Entschädigung ist zu berechnen anhand des Reisepreises bezogen auf die Dauer des Aufenthaltes abzüglich der aufgrund des Mangels vorzunehmenden Minderung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall hatten der Kläger und seine Ehefrau anstelle eines Doppelzimmers mit Alleinbenutzung des Bades ein Zimmer einer Suite bekommen und mussten sich das Bad mit einem anderen Paar teilen.Hierzu führte das Gericht aus:
Mit der Minderung des Reisepreises um 20 % ist die erlittene Beeinträchtigung angesichts der übrigen mangelfrei erbrachten Leistungen, zu denen auch die all-inclusive-Verpflegung gehört, angemessen, aber auch ausreichend abgegolten.Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man von einer wirksamen Kündigung des Klägers ausgeht, wobei allerdings schon zweifelhaft ist, ob deren Vorausetzungen vorliegen, was aber im Ergebnis dahinstehen kann.
Im Falle der berechtigten Kündigung nach § 651 e I 1 BGB entfällt zwar der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis, § 651 e III 1 BGB. Ihm steht jedoch gem. § 651 e III 2 BGB eine Entschädigung für die erbrachten Reiseleistungen zu.
Die Entschädigung ist zu berechnen anhand des Reisepreises bezogen auf die Dauer des Aufenthaltes abzüglich der aufgrund des Mangels vorzunehmenden Minderung.
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