Grundsätzlich muss derjenige, der Schadensersatz wegen beschädigten Gepäcks verlangt, nachweisen, dass die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im konkreten Fall nicht gilt.
Allerdings trifft den ausführenden Luftfrachtführer unter Umständen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast: Er muss dann von sich aus näher erläutern, wie es zum Schaden gekommen ist - und zwar insbesondere dann, wenn der Vortrag des Anspruchstellers ernsthafte Hinweise auf ein grobes Verschulden enthält oder sich solche Hinweise schon aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben.
In solchen Fällen ist der Luftfrachtführer verpflichtet, konkret und nachvollziehbar darzulegen, welche Maßnahmen er zur Vermeidung des Schadens ergriffen hat und wie sorgfältig er dabei vorgegangen ist. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Gebot von Treu und Glauben, insbesondere wenn der Luftfrachtführer allein über die relevanten Informationen verfügt.
Allerdings trifft den ausführenden Luftfrachtführer unter Umständen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast: Er muss dann von sich aus näher erläutern, wie es zum Schaden gekommen ist - und zwar insbesondere dann, wenn der Vortrag des Anspruchstellers ernsthafte Hinweise auf ein grobes Verschulden enthält oder sich solche Hinweise schon aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben.
In solchen Fällen ist der Luftfrachtführer verpflichtet, konkret und nachvollziehbar darzulegen, welche Maßnahmen er zur Vermeidung des Schadens ergriffen hat und wie sorgfältig er dabei vorgegangen ist. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Gebot von Treu und Glauben, insbesondere wenn der Luftfrachtführer allein über die relevanten Informationen verfügt.
LG Düsseldorf, 11.02.2025 - Az: 22 S 100/24
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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