Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.285 Anfragen

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkürzung des Genesenenstatus

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass der Genesenenstatus der Antragstellerin, wie im Genesenenzertifikat ausgestellt, fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zum 15. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) keine Änderung erfahren hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus in Folge der am 15. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV.

Die nicht geimpfte Antragstellerin verfügt über ein digitales COVID-Zertifikat, ausgestellt vom Robert-Koch-Institut, aus dem hervorgeht, dass sie am 5. November 2021 positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Das Zertifikat weist einen Gültigkeitszeitraum vom 3. Dezember 2021 bis 4. Mai 2022 aus.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022, beim Verwaltungsgericht Ansbach am 18. Februar 2022 eingegangen, begehrte die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte einstweiligen Rechtschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO und beantragte,

im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Genesenenstatus der Antragstellerin wie im Genesenenzertifikat ausgewiesen bis 04. Mai 2022 fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zum 15. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) keine Änderung erfahren hat.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin strebe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Ziel der Aufrechterhaltung ihres Genesenenstatus entsprechend dem ausgestellten Genesenenzertifikat an, dieser Rechtsschutz sei sinnvollerweise allein mit einer vorläufigen Feststellung im Wege eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen. Der Antrag sei ausnahmsweise mit dem Ziel der vorläufigen Feststellung möglich, da kein anderer sinnvoller Antrag in Betracht gezogen werde könne und kein anderes Verfahren umgangen werde.

Richtiger Antragsgegner sei der Freistaat Bayern als Träger des Staatlichen Gesundheitsamtes …, welches letztlich die für den Vollzug und die Überwachung zuständige Behörde darstelle. Die vorläufige Feststellung beziehe sich auf eine begehrte Tätigkeit des Gesundheitsamtes, sodass dessen Träger auch richtiger Antragsgegner sei.

Zur Begründung ihres Anordnungsanspruchs verweist die Antragstellerin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. Februar 2022 (Az: 3 B 4/22), sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Februar 2022 (Az: 18 S 22.00234) und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 2022 (Az: 14 L 24.22). Die zitierten Verwaltungsgerichte seien übereinstimmend der Ansicht, dass über die Geltungsdauer des Genesenenstatus nach den Verordnungsermächtigungen im Infektionsschutzgesetz die Bundesregierung selbst zu entscheiden habe. Durch die Übertragung dieser Entscheidung an das Robert-Koch-Institut als Bundesoberbehörde seien die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung überschritten worden. Schon deshalb bedürfe es unter anderem keiner Entscheidung, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe, beziehungsweise hinreichend begründet worden sei.

Ein Anordnungsgrund sei für die Antragstellerin gegeben, da diese seit 5. Februar 2022 faktisch vom öffentlichen Leben in Bayern ausgeschlossen sei. Sie könne seitdem aufgrund § 4 der 15. BayIfSMV keine Restaurants, Schwimmbäder, kulturelle Veranstaltungen etc. besuchen. Zudem sei die Antragstellerin Lehrerin und habe vom 26. Februar 2022 bis 5. März 2022 einen Skiurlaub in Österreich geplant und zu diesem Zweck ein Appartement gebucht. Aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 15. Januar 2022 bestehe bei der Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet die Pflicht, sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Ungeimpfte und ungenesene Personen könnten sich frühestens nach fünf Tagen freitesten, sodass die Antragstellerin ihren Urlaub nicht antreten könne und ihr ein Auslandsaufenthalt faktisch unmöglich sei. Dies stelle einen erheblichen Grundrechtseingriff für die Antragstellerin dar.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.285 Beratungsanfragen

Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten.
Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...

Leipholz , Euskirchen

Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen

Verifizierter Mandant