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Eilantrag gegen Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage nach einer Infektion mit COVID-19 stattgegeben

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat dem Eilantrag von zwei Personen stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass der Genesenenstatus der Antragsteller wie in den Genesenennachweisen ausgewiesen fortbesteht und damit sechs Monate beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren hat.

Die Antragsteller hatten sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert und erhielten daraufhin vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bescheinigung, womit der Genesenenstatus für sechs Monate nachgewiesen werden könne.

Mit Verordnung vom 14. Januar 2022 wurde § 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) mit Gültigkeit ab 15. Januar 2022 dahingehend geändert, dass diese Norm nun nicht mehr einen Genesenenstatus von sechs Monaten vorsah, sondern bezüglich des Zeitraums des Genesenenstatus auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts verwies. Auf der entsprechenden Internetseite des Robert Koch-Instituts findet sich seit dem 15. Januar 2022 der Hinweis, dass der Genesenenstatus maximal 90 Tage betragen dürfe.

Gegen diese Verkürzung von sechs Monaten auf 90 Tage wenden sich die Antragsteller.

Das Verwaltungsgericht Ansbach gab dem Eilantrag statt.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 bei summarischer Prüfung aus formellen Gründen verfassungswidrig sei. Denn der Verweis des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts erweise sich bei summarischer Prüfung als verfassungswidrig, da gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz und den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verstoßen werde: Durch den Verweis auf die Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen Institution. Eine Prüfung, ob die Verkürzung des Genesenenstatus insgesamt verfassungswidrig ist, nehme das Gericht daher nicht mehr vor.

Hinweis: Der Beschluss wirkt nur zwischen den Verfahrensbeteiligten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum VGH Bayern eingelegt werden.


VG Ansbach, 11.02.2022 - Az: AN 18 S 22.00234

Quelle: PM des VG Ansbach

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