Ernstliche Zweifel, die allein zur Stattgabe im asylrechtlichen Eilverfahren führen können, liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.
Eine asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung ist aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die einen Antragsteller als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art. 4 GRC bzw. dem diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren.
Eine solche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art. 4 GRC bzw. dem diesem entsprechenden Art. 3 EMRK droht jedenfalls einem nicht vulnerablen Asylbewerber auf Grundlage der Erkenntnismittel im August 2024 nicht.