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Betreuungsbedürftigkeit und widersprüchliches Gutachten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Betroffene leide an einer organischen Persönlichkeits- und Wesensveränderung, vermutlich auf dem Boden einer mikrovaskulären cerebralen Insuffizienz. Sie sei deswegen nicht mehr in der Lage, ihren Willen frei zu bestimmen. Dies folge aus dem überzeugenden Sachverständigengutachten. Die von der Betroffenen gegen die Verwertbarkeit und Richtigkeit des Gutachtens erhobenen Einwände seien nicht durchgreifend. Auch die vom Sachverständigen festgestellte Verwahrlosungstendenz liege angesichts des Zustands der Wohnung der Betroffenen vor Anordnung der Betreuung offensichtlich vor. In der Gesamtschau bestätige sich der vom Sachverständigen wiedergegebene Eindruck, dass die Betroffene massiv beeinflussbar und steuerbar sei. Schon deswegen sei eine freie Willensbildung der Betroffenen ausgeschlossen. Angesichts der gesundheitlichen Situation und der Verwahrlosung seien die angeordneten Aufgabenbereiche erforderlich.

Die erteilten Vollmachten stünden der Einrichtung einer Betreuung nicht entgegen. Bei der Erteilung der Vollmacht vom 27. November 2018 sei die Betroffene nach den Feststellungen des Gutachters nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Hinsichtlich der Vollmacht vom 1. Juli 2014 sei ein Wille der Betroffenen nicht ersichtlich, dass diese Vollmacht wirksam sein solle. Die Beteiligten zu 3 bis 5 seien als Betreuer ungeeignet, da sie nicht nur im Betreuungsverfahren verschwiegen hätten, dass es mit der Beteiligten zu 6 noch eine weitere Schwester gebe, sondern auch am 27. November 2018 die schenkweise Überlassung einer Immobilie durch die Betroffene und ihren Ehemann an die Beteiligten zu 3 bis 5 notariell beurkunden ließen, ohne den beurkundenden Notar über die zu diesem Zeitpunkt bereits angeordnete vorläufige Betreuung (auch) im Bereich der Vermögenssorge zu informieren.

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BGH, 04.03.2020 - Az: XII ZB 443/19

ECLI:DE:BGH:2020:040320BXIIZB443.19.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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