Wird ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft durch eine minderjährige Person - vertreten durch einen Amtsvormund - nach Vorlage eines negativen Abstammungsgutachtens zurückgenommen, ist eine Auferlegung der Verfahrenskosten auf das Kind regelmäßig unbillig.
Nach § 81 FamFG ist bei der Kostenverteilung das besondere Interesse des Kindes an der Klärung seiner Abstammung zu berücksichtigen. Die allein aus dem Verhalten der potenziellen Elternteile resultierende Unklarheit über die Vaterschaft rechtfertigt es, das Kind nicht mit den Gerichtskosten zu belasten.
Eine Kostenbeteiligung der mutmaßlichen Väter kann auch dann in Betracht kommen, wenn diese zur außergerichtlichen Anerkennung bereit waren, jedoch keine außergerichtliche Klärung durch ein Gutachten möglich war.
Eine hälftige Kostenbeteiligung kann in solchen Fällen demjenigen auferlegt werden, der durch sein Verhalten Anlass für das gerichtliche Verfahren gegeben hat.
Nach § 81 FamFG ist bei der Kostenverteilung das besondere Interesse des Kindes an der Klärung seiner Abstammung zu berücksichtigen. Die allein aus dem Verhalten der potenziellen Elternteile resultierende Unklarheit über die Vaterschaft rechtfertigt es, das Kind nicht mit den Gerichtskosten zu belasten.
Eine Kostenbeteiligung der mutmaßlichen Väter kann auch dann in Betracht kommen, wenn diese zur außergerichtlichen Anerkennung bereit waren, jedoch keine außergerichtliche Klärung durch ein Gutachten möglich war.
Eine hälftige Kostenbeteiligung kann in solchen Fällen demjenigen auferlegt werden, der durch sein Verhalten Anlass für das gerichtliche Verfahren gegeben hat.
OLG Brandenburg, 24.04.2025 - Az: 13 WF 25/25
ECLI:DE:OLGBB:2025:0424.13WF25.25.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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