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Rückgabebelehrung beim eBay-Kauf: BGH kippt zwei Klauseln im Online-Handel

eBay-Recht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eBay-Kaufverträge, die den Beginn der Rückgabefrist nur unvollständig erläutern oder eine Wertersatzpflicht bei Verschlechterung der Ware ohne Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 BGB regeln, halten der Inhaltskontrolle nicht stand und sind wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher unwirksam.

Demgegenüber ist eine Klausel, die lediglich den Wortlaut der gesetzlichen Ausschlusstatbestände für das Rückgaberecht wiedergibt, wirksam, da hieraus keine Pflicht zur artikelbezogenen Einzelbelehrung folgt.

Worum geht es bei der Inhaltskontrolle von Rückgabeklauseln im Fernabsatz?

Bei Kaufverträgen, die im Fernabsatz - hier: über die Internethandelsplattform eBay - geschlossen werden, steht Verbrauchern nach den damals geltenden Vorschriften der § 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB ein Rückgaberecht zu, über das der Unternehmer ordnungsgemäß zu belehren hat. Die Belehrung muss nach ständiger Rechtsprechung möglichst umfassend, unmissverständlich und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutig sein (vgl. BGH, 12.04.2007 - Az: VII ZR 122/06; BGH, 10.03.2009 - Az: XI ZR 33/08). Verwendet ein Unternehmer hierzu vorformulierte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unterliegen diese der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine formularmäßige Verwendung einer den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet danach die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.

Wann ist eine Klausel zum Fristbeginn der Rückgabe unwirksam?

Der gesetzlich vorgesehene Beginn der Rückgabefrist setzt voraus, dass dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält, in Textform mitgeteilt worden ist (§ 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Klausel, die hierfür lediglich auf den „Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ abstellt, genügt diesen Anforderungen nicht. Sie ist aus zwei Gründen zu beanstanden: Zum einen kann ein unbefangener durchschnittlicher Verbraucher den Eindruck gewinnen, die Belehrung sei bereits mit bloßer Kenntnisnahme erfolgt, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebene Textform (§ 126b BGB) erforderlich wäre. Zum anderen lässt das Wort „frühestens“ zwar erkennen, dass der Fristbeginn von weiteren, nicht näher benannten Voraussetzungen abhängt, ohne dass diese Voraussetzungen jedoch benannt werden. Die Belehrung muss diese weiteren Voraussetzungen - etwa unter Verweis auf einschlägige Vorschriften - in kurzer Form angeben, damit der Verbraucher nicht im Unklaren darüber bleibt, wann die Frist tatsächlich zu laufen beginnt.

Vorliegend betraf dies die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines eBay-Händlers verwendete Klausel, wonach die Rückgabefrist „frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ beginnt. Diese Klausel wurde für unwirksam erklärt, weil sie weder auf das Erfordernis der Textform noch auf die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Fristbeginns hinweist.

Besteht eine Pflicht zur artikelbezogenen Einzelbelehrung über Ausschlusstatbestände?

Aus dem Erfordernis einer möglichst umfassenden, unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutigen Belehrung folgt keine Verpflichtung, für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob im Einzelfall ein Rückgaberecht besteht. Eine Klausel, die lediglich die gesetzlichen Ausschlusstatbestände des Rückgaberechts wörtlich wiedergibt, ist nicht deshalb missverständlich, weil sie dem Verbraucher die eigenständige Beurteilung überlässt, ob die erworbene Ware unter einen dieser Tatbestände fällt. Bestehende Auslegungszweifel hinsichtlich der gesetzlichen Ausschlusstatbestände werden nicht dadurch beseitigt, dass der Unternehmer dem Verbraucher bei vermeintlich einschlägigen Tatbeständen lediglich mitteilt, ein Rückgaberecht bestehe nicht - dies würde den Verbraucher gegenüber einer Information über den gesetzlichen Wortlaut deutlich schlechter stellen, da ihm so die Möglichkeit genommen würde, sich eine abweichende Rechtsauffassung zu bilden. Auch ein einschränkender Zusatz wie „unter anderem“ führt nicht zur Unwirksamkeit, sofern dieser für den Verbraucher erkennbar nur darauf hinweist, dass das Gesetz weitere, für den jeweiligen Geschäftsbetrieb nicht einschlägige Ausschlusstatbestände enthält.

Vorliegend betraf dies eine Klausel, die unter Bezugnahme auf § 312d Abs. 4 BGB die Ausschlusstatbestände für individuell angefertigte Waren, entsiegelte Audio-/Videoaufzeichnungen und Software sowie Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte wörtlich aufführte. Diese Klausel wurde als wirksam angesehen, da sie weder zur artikelbezogenen Einzelbelehrung verpflichtete noch durch die verwendeten Formulierungen einen unzulässig weiten Anwendungsbereich suggerierte.

Welche Anforderungen gelten für Klauseln zur Wertersatzpflicht bei Verschlechterung der Ware?

Im Falle der Ausübung des Rückgaberechts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; nach der gesetzlichen Grundregel bleibt eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Sache bei der Wertersatzpflicht außer Betracht (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB). Abweichend hiervon hat der Verbraucher gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB Wertersatz auch für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge sowie auf eine Möglichkeit hingewiesen wurde, sie zu vermeiden. Eine Klausel zur Wertersatzpflicht muss diese Rechtsfolge entsprechend abbilden. Ist die Erteilung eines den Anforderungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises beim jeweiligen Vertragsschluss von vornherein ausgeschlossen, ist eine Klausel irreführend, wenn sie nicht darauf hinweist, dass für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn ein entsprechender Hinweis noch bis zum Erhalt der Ware in Textform erteilt werden könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), muss die Klausel jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine solche Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV).

Vorliegend betraf dies eine Klausel, die bestimmte: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“ Diese Klausel enthielt keinen Hinweis auf die Voraussetzungen, unter denen überhaupt eine Wertersatzpflicht für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstehen kann, und wurde deshalb als unwirksam beurteilt.

Welche Rechtsfolge ergibt sich aus der Unwirksamkeit der Klauseln?

Die formularmäßige Verwendung einer den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet jeweils die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Verbänden, die gemäß § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen sind, steht insoweit ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung derartiger Klauseln nach § 1 UKlaG zu. Eine entsprechende Unterlassungspflicht kann sich auch auf die Berufung auf bereits abgeschlossene, aber noch nicht abgewickelte Verträge erstrecken, sofern die jeweilige Klausel nach den für den betreffenden Vertrag geltenden gesetzlichen Regelungen unwirksam ist (vgl. BGH, 11.02.1981 - Az: VIII ZR 335/79; BGH, 21.09.2005 - Az: VIII ZR 284/04).


BGH, 09.12.2009 - Az: VIII ZR 219/08

Vorgehend: OLG München, 26.06.2008 - Az: 29 U 2250/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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