Der Vermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ist erfüllt, wenn das Bundesamt den Asylbewerber zu einem Anhörungstermin lädt und der Betroffene der Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachkommt, indem er ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint.
Ist die Ladung zur Anhörung dem Verfahrensbevollmächtigten des Asylbewerbers zugestellt worden, muss sich der Antragsteller ein Fehlverhalten seines Bevollmächtigten zurechnen lassen.
Ist dem Bevollmächtigten die Terminkollision zwischen der Anhörung des Asylantragstellers und einem Gerichtstermin seit langem bekannt, bedarf es einer besonderen Begründung, wenn ein Verlegungsantrag erst an dem Tag vor der terminierten Anhörung gestellt wird. Je kurzfristiger der Verlegungsantrag vor dem betreffenden Termin gestellt wird, desto höhere Anforderungen sind an dessen Begründung zu stellen.