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Herausgabe- und Bereicherungsansprüche bei lebzeitigen Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit gemeinschaftlichem Testament

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Herausgabeanspruch gemäß §§ 2287 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB setzt eine den Vertragserben beeinträchtigende Schenkung voraus. Die Vorschrift ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf den überlebenden Ehegatten eines gemeinschaftlichen Testaments entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung von Vermögensgegenständen ist jedoch nicht als unentgeltliche Verfügung zu qualifizieren, wenn sie im Einvernehmen mit dem überlebenden Ehegatten erfolgt. In solchen Fällen fehlt es an einer Beeinträchtigung im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB. Ein Herausgabeverlangen wäre dann wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen.

Ob im Einzelfall eine gemischte Schenkung vorliegt, ist unerheblich, wenn die Übertragung von dem Einverständnis des überlebenden Ehegatten getragen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 12.07.1989 - Az: IVa ZR 174/88) bedarf ein Verzicht des Vertragserben auf den Schutz des § 2287 BGB zwar grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Allerdings kann auch eine formlose Zustimmung den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründen. Maßgeblich ist, ob sich der Erbe treuwidrig verhält, indem er sich nachträglich gegen eine von ihm mitgetragene Vermögensübertragung wendet.

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 1922 BGB scheidet ebenfalls aus, wenn es an der Unentgeltlichkeit fehlt. Ein Kaufvertrag mit angemessenem Kaufpreis stellt keine gemischte Schenkung dar. Wird ein niedrigerer Wert behauptet, bedarf es eines substantiierten Vortrags und gegebenenfalls eines Sachverständigengutachtens. Fehlt es hieran, ist die Behauptung prozessual unbeachtlich.

Bei unentgeltlichen Übertragungen durch einen Betreuer verstößt das Geschäft nach §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804, 134 BGB gegen das Schenkungsverbot und ist nichtig. Eine nachträgliche Bestätigung des Geschäfts durch den Vollmachtgeber kann jedoch gemäß § 141 BGB erfolgen, wenn der Bestätigungswille erkennbar ist. Dabei genügt es, dass die Rechtsbeständigkeit des Geschäfts als zweifelhaft erkannt wird. Die für das Geschäft vorgeschriebene notarielle Form ist auch bei der Bestätigung einzuhalten.

Eine Anfechtung der Bestätigung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein rechtlich erheblicher Irrtum über den Erklärungsinhalt bewiesen wird. Besteht Klarheit über den Bezug der Genehmigungserklärung zu konkret bezeichneten Urkunden, fehlt es an einem beachtlichen Irrtum. Selbst wenn Zweifel bestünden, wäre eine Nachfrage zumutbar gewesen. Eine nachträgliche Berufung auf eine Fehlvorstellung ist daher ausgeschlossen.

Damit bleibt es bei der Wirksamkeit der Vermögensübertragungen, wenn diese mit Zustimmung des überlebenden Ehegatten erfolgten oder nachträglich wirksam bestätigt wurden. Ein Herausgabe- oder Bereicherungsanspruch besteht dann nicht.


LG Aurich, 05.06.2019 - Az: 2 O 215/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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