Ein handschriftliches Testament ist formnichtig, wenn die vermeintliche Unterschrift kein aus Buchstaben bestehendes Gebilde darstellt und sich nicht als Wiedergabe eines Namens deuten lässt - und zwar auch dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Schriftstück vom Erblasser stammt. Die Kenntnis der Urheberschaft ersetzt das gesetzliche Formerfordernis der Unterschrift nicht.
Die Anforderungen an eine formgültige Unterschrift sind nicht bereits dann erfüllt, wenn das angebrachte Zeichen einzelnen Buchstaben ähneln könnte. Entscheidend ist, ob sich dem Schriftbild bei umfassender Würdigung tatsächlich Buchstabenandeutungen entnehmen lassen und es sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Vorliegend enthielt das Schriftstück vom 05.04.2022 im Bereich der vermeintlichen Unterschrift ein Gebilde, dem - trotz entsprechender Auslegungsversuche - keine erkennbaren Buchstaben des Namens des Erblassers entnommen werden konnten. Für einen Anfangsbuchstaben in Form eines „O“ fehlte die zu erwartende Form eines Kreises oder einer Ellipse in jeder in Betracht kommenden Schriftart (Sütterlin, Kurrentschrift, lateinische Schrift). Auch Andeutungen weiterer Buchstaben ließen sich selbst unter Berücksichtigung körperlicher Erschöpfung oder Erkrankung des Erblassers nicht feststellen.
Formerfordernis der Unterschrift beim eigenhändigen Testament
Das eigenhändige Testament unterliegt nach § 2247 BGB strengen Formvorschriften, zu denen die eigenhändige Unterschrift des Erblassers gehört. Eine Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 3 BGB setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das zwar nicht vollständig lesbar sein muss, dem aber zumindest Andeutungen von Buchstaben entnommen werden können und das sich insgesamt als Schriftzug eines Namens darstellt (vgl. BGH, 11.04.2013 - Az: VII ZB 43/12; BGH, 29.10.1986 - Az: IVa ZB 13/86). Individuelle Handzeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur - etwa reine Wellenlinien, Kreuzzeichen oder vergleichbare Symbole - genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. BayObLG, 28.06.1979 - Az: BReg. 1 Z 40/79).Die Anforderungen an eine formgültige Unterschrift sind nicht bereits dann erfüllt, wenn das angebrachte Zeichen einzelnen Buchstaben ähneln könnte. Entscheidend ist, ob sich dem Schriftbild bei umfassender Würdigung tatsächlich Buchstabenandeutungen entnehmen lassen und es sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Vorliegend enthielt das Schriftstück vom 05.04.2022 im Bereich der vermeintlichen Unterschrift ein Gebilde, dem - trotz entsprechender Auslegungsversuche - keine erkennbaren Buchstaben des Namens des Erblassers entnommen werden konnten. Für einen Anfangsbuchstaben in Form eines „O“ fehlte die zu erwartende Form eines Kreises oder einer Ellipse in jeder in Betracht kommenden Schriftart (Sütterlin, Kurrentschrift, lateinische Schrift). Auch Andeutungen weiterer Buchstaben ließen sich selbst unter Berücksichtigung körperlicher Erschöpfung oder Erkrankung des Erblassers nicht feststellen.
Keine Anwendung der prozessrechtlichen Grundsätze
Im Prozessrecht wird die Frage, ob eine Schreibleistung als Unterschrift anzuerkennen ist, maßgeblich daran geknüpft, ob das Gericht in der Vergangenheit einen entsprechenden Vertrauenstatbestand gesetzt hat, d.h. ob eine bestimmte Schreibleistung bereits zuvor als Unterschrift akzeptiert wurde (vgl. BVerfG, 26.04.1988 - Az: 1 BvR 669/87; BGH, 14.05.1964 - Az: VII ZR 57/63; BGH, 10.07.1997 - Az: IX ZR 24/97). Dieser Vertrauensschutzgedanke ist auf erbrechtliche Formvorschriften nicht übertragbar. Bei handschriftlichen Testamenten fehlt es an einem entsprechenden, zuvor gesetzten Vertrauenstatbestand. Der Umstand, dass ein Erblasser in der Vergangenheit ein bestimmtes Zeichen als Unterschrift verwendet hat, ist für die erbrechtliche Formprüfung daher ohne Bedeutung.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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