Der Einbau von modernen Isolierglasfenstern ist nach ordnungsgemäßer
Modernisierungsankündigung vom Mieter zu dulden, da es sich um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache und zur Einsparung von Energie im Sinne des
§ 554 Abs. 2 Satz 1 BGB handelt.
Werden in eine Mietwohnung Fenster mit einem U-Wert von 1,1 W/qmK statt der bisherigen Fenster mit einem U-Wert von 4,8 W/qmK eingebaut, stellt dies eine wesentliche Verbesserung der Dämmeigenschaften dieser Fenster und damit eine Maßnahme zur Einsparung von Primärenergie dar.
Dabei ist es gleichgültig, ob die modernen Isolierglasfenster in einem Wohnraum oder in einem Badezimmer oder WC eingebaut werden. Zwar besteht in diesen Räumen ein erhöhter Lüftungsbedarf. Auch in diesen Räumen sind die Fenster aber überwiegend - insbesondere während der kalten Jahreszeit - geschlossen, so dass sich die Einsparung von Primärenergie auch in diesen Räumen einstellt.
Selbst wenn es sich bei den beiden einzubauenden Fenster um die beiden einzigen Fenster in der Wohnung handeln sollte, die dann isolierverglast wären, wird dennoch Primärenergie eingespart, so dass gegen die Annahme einer Modernisierung insofern keine Bedenken bestehen.