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Betriebskostenabrechnung: Stillschweigende Vereinbarung des Umlagemaßstabes?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Es ist allgemein anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können. Dies gilt auch für die konkludente Vereinbarung eines Umlegungsmaßstabs für Betriebskosten und wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht in Frage gestellt. Ob die Parteien stillschweigend einen Umlegungsmaßstab für bestimmte Betriebskostenarten vereinbart haben, ist aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass in den Tatsacheninstanzen lediglich die Frage des zutreffenden Umlegungsmaßstabs streitig war, nicht dagegen die Verpflichtung der Beklagten als solche, die Betriebskosten für Allgemeinstrom zu tragen.

Übergangenen Sachvortrag der Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten den Umlegungsmaßstab für die Betriebskostenarten Wasser/Kanal und Allgemeinstrom (stillschweigend) durch eine jahrzehntelange einverständliche Handhabung vereinbart, wofür auch das Schreiben der Beklagten vom 16. August 1998 spreche, ist vom Revisionsgericht nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüfbar.

Durchgreifende Rechtsfehler sind auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht ersichtlich. Die Schriftformklausel in § 16 des Mietvertrags steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien die Geltung des mündlich Vereinbarten gewollt haben; dies ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hier anzunehmen.


BGH, 02.11.2005 - Az: VIII ZR 52/05

Vorgehend: LG Darmstadt, 19.01.2005 - Az: 7 S 148/04

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