Aus dem Mietvertrag und einer Vereinbarung über die Zahlung von Vorauszahlungen auf Nebenkosten steht einem Mieter, wenn der Vermieter ordnungsgemäß abgerechnet hat, ein vertraglicher Rückerstattungsanspruch nur zu, soweit die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen durch die in dem betreffenden Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallenen und umlagefähigen Nebenkosten nicht verzehrt sind (BGH, 09.03.2005 - Az: VIII ZR 57/04).
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die von ihm abgerechneten Nebenkosten auch umlagefähig und den Vereinbarungen mit dem Mieter entsprechen. Bei entsprechenden Besonderheiten kann es jedoch zu einer Umkehr der Darlegungslast kommen.
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die von ihm abgerechneten Nebenkosten auch umlagefähig und den Vereinbarungen mit dem Mieter entsprechen. Bei entsprechenden Besonderheiten kann es jedoch zu einer Umkehr der Darlegungslast kommen.
AG Bonn, 19.03.2018 - Az: 201 C 328/17
ECLI:DE:AGBN:2018:0319.201C328.17.00
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