Die Haftung nach
§ 7 I StVG umfasst alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Auch von einem Kfz, das nicht auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßenfläche, sondern auf einem privaten Gelände abgestellt ist, können je nach seinem Standort besondere Gefahren ausgehen.
Vorliegend war das Fahrzeug in einer Tiefgarage auf einer mobilen Plattform so abgestellt worden, dass es mit der Anhängerkupplung vorschriftswidrig über die Plattform hinausragte. Dies war ursächlich für eine Beschädigung an einem anderen Kfz.
Durch das nicht ordnungsgemäße Abstellen des Kfz hat der Verkehrsteilnehmer jedenfalls fahrlässig einen Verursachungsbeitrag zum eingetretenen Schaden geleistet, so dass der Parkende alleine für den entstandenen Schaden haftet.