Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Der Kläger erwarb als Verbraucher mit Kaufvertrag vom 25. Februar 2014 von der Beklagten, einer nicht markengebundenen Kraftfahrzeughändlerin, ein von der Volkswagen AG hergestelltes Neufahrzeug VW Tiguan Sport & Style 4Motion BM Techn. 2,0 l TDI zum Preis von 37.250 € für private Zwecke.
Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (Abgasnorm Euro 5) ausgestattet. Der Motor ist mit einer Software versehen, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand hinsichtlich der dabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wird. In diesem Fall aktiviert die Software den "Modus 1", der eine höhere Abgasrückführung und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkt. Im normalen Fahrbetrieb schaltet sich dagegen der "Modus 0" ein, der zu einem höheren Stickoxidaustritt führt.
Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die Software als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet hatte, entwickelte die Volkswagen AG für den Motor ein Software-Update, das hinsichtlich des Stickoxid-Ausstoßes einen vorschriftsgemäßen Zustand herstellen sollte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. August 2017 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Lieferung eines vertragsgemäßen, mangelfreien Neufahrzeugs, Zug um Zug gegen Rückgabe des von ihm erworbenen Fahrzeugs, auf. Die Beklagte lehnte eine Nachlieferung ab und verzichtete bis zum 31. Dezember 2017 auf die Einrede der Verjährung.
Das von dem Kläger erworbene Fahrzeugmodell wird seit Mai 2015 nicht mehr hergestellt. Die aktuelle Modellreihe weist zu dem Vorgängermodell deutliche Unterschiede im Design, der Fahrzeugtechnik, -leistung und -ausstattung auf.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Nachlieferung eines mangelfreien, fabrikneuen Fahrzeugs VW Tiguan aus der aktuellen Produktion, Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs, in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.
Im Mai 2019 hat der Kläger das von dem Kraftfahrt-Bundesamt freigegebene Software-Update installieren lassen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der von dem Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision hat Erfolg.
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