Ob der Gewährleistungsanspruch des Käufers die Beschaffung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie umfasst, bestimmt sich nach Inhalt und Reichweite der vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht des Verkäufers. Hat sich der Käufer in Kenntnis eines bevorstehenden Modellwechsels bewusst für das „Auslaufmodell“ entschieden, begrenzt dies die Beschaffungspflicht des Verkäufers auf diese Modellversion.
Der Käufer kann daher im Rahmen der Gewährleistung keine Ersatzlieferung aus der aktuellen Produktionsserie beanspruchen.
Der Senat hat dem Kläger zwar dahin Recht gegeben, dass der Einbau des mit einer Umschaltlogik versehenen Motors einen Sachmangel begründe. Gleichwohl könne er von der Beklagten nicht die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie beanspruchen. Denn maßgeblich für den Umfang des gewährleistungsrechtlichen Nachlieferungsanspruchs sei der Umfang der vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht des Verkäufers. Im konkreten Fall habe diese sich auf das vom Kläger erworbene Modell beschränkt.
Denn der Kläger habe sich in Kenntnis eines bevorstehenden Modellwechsels und obgleich bereits das Nachfolgemodell bestellbar gewesen sei und wenige Monate später in die Serienproduktion gehen sollte, bewusst für das „Auslaufmodell“ entschieden, um den hierfür vom Hersteller gewährten Preisvorteil zu nutzen.
Damit habe der Modellwechsel für die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses besondere Bedeutung gehabt und der Wille der Parteien sei auf die Verschaffung des vom Hersteller subventionierten Auslaufmodells gerichtet gewesen. Die gewährleistungsrechtliche Nacherfüllungspflicht der Beklagten bewege sich daher nur innerhalb dieser vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht. Dies schließe die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie im Rahmen der Gewährleistung aus.
Der Senat hat eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Der Käufer kann daher im Rahmen der Gewährleistung keine Ersatzlieferung aus der aktuellen Produktionsserie beanspruchen.
Der Senat hat hiermit das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mainz (Az: 4 O 160/17) bestätigt.
Im konkreten Fall hatte der Kläger bei der Beklagten, einer Kfz-Händlerin für Reimportfahrzeuge, ein Fahrzeug erworben, das vom sogenannten Dieselskandal betroffen ist. Er hat die Beklagte aus Gewährleistung auf Nachlieferung eines (fabrikneuen) Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion, Zug um Zug gegen Rückübereignung des von ihm erworbenen Fahrzeugs in Anspruch genommen.Der Senat hat dem Kläger zwar dahin Recht gegeben, dass der Einbau des mit einer Umschaltlogik versehenen Motors einen Sachmangel begründe. Gleichwohl könne er von der Beklagten nicht die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie beanspruchen. Denn maßgeblich für den Umfang des gewährleistungsrechtlichen Nachlieferungsanspruchs sei der Umfang der vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht des Verkäufers. Im konkreten Fall habe diese sich auf das vom Kläger erworbene Modell beschränkt.
Denn der Kläger habe sich in Kenntnis eines bevorstehenden Modellwechsels und obgleich bereits das Nachfolgemodell bestellbar gewesen sei und wenige Monate später in die Serienproduktion gehen sollte, bewusst für das „Auslaufmodell“ entschieden, um den hierfür vom Hersteller gewährten Preisvorteil zu nutzen.
Damit habe der Modellwechsel für die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses besondere Bedeutung gehabt und der Wille der Parteien sei auf die Verschaffung des vom Hersteller subventionierten Auslaufmodells gerichtet gewesen. Die gewährleistungsrechtliche Nacherfüllungspflicht der Beklagten bewege sich daher nur innerhalb dieser vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht. Dies schließe die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie im Rahmen der Gewährleistung aus.
Der Senat hat eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
OLG Koblenz, 09.09.2019 - Az: 12 U 773/18
ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0909.12U773.18.00
Quelle: PM des OLG Koblenz
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Theresia Donath, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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