Wird eine Kündigung von einem Vertreter ausgesprochen, ohne dass eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird, kann der Empfänger diese nach § 174 Satz 1 BGB zurückweisen, es sei denn, die Vertretungsmacht ergibt sich aus einer gesetzlichen oder organschaftlichen Grundlage. Erfolgt die Vertretung jedoch aufgrund einer erst einzutragenden Tatsache im Handelsregister, wie der Bestellung zum Geschäftsführer, so kann diese Vertretungsmacht gemäß § 15 Abs. 1 HGB einem Dritten nicht entgegengehalten werden, solange die Eintragung und Bekanntmachung nicht erfolgt sind. Dies gilt auch bei deklaratorischer Eintragungspflicht. Ist dem Dritten die Bestellung nicht positiv bekannt, bleibt das Recht zur Zurückweisung bestehen.
ArbG Bonn, 20.04.2016 - Az: 5 Ca 2234/15
ECLI:DE:ARBGBN:2016:0420.5CA2234.15.00
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