Hat die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nur deswegen keine erhebliche Änderung der Umstände zur Folge, weil der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung befreit ist, so stellt die Zuweisung des anderen Arbeitsbereiches bereits zu diesem Zeitpunkt eine Versetzung nach §§
99,
95 Abs. 3 BetrVG dar.
Eine Eingliederung in den Betrieb liegt auch vor, wenn ein
Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern eines anderen Betriebs bestellt und durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck dieses anderen Betriebes verwirklicht wird (vgl. BAG, 12.06.2019 - Az: 1 ABR 5/18).
Eine Eingliederung in den Betrieb durch disziplinarische Weisungsbefugnisse entfällt nur dann, wenn diese Weisungsbefugnisse so unerheblich sind, dass sie für die Betriebsorganisation der
Arbeitgebers ohne Belang sind.
Führt der Arbeitnehmer mit ihm unterstellten Mitarbeitern Personalentwicklungsgespräche, genehmigt Urlaub, macht Vorschläge im Gehaltsprüfungsprozess, vereinbart Ziele und führt Zielerreichungsgespräche, ist dies für die Betriebsorganisation des Arbeitgebers nicht ohne Belang.