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Urlaubsanspruch erlischt mit dem Tod - keine Abgeltung für Erben

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Stirbt ein Arbeitnehmer, erlischt sein Urlaubsanspruch und wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um. Ein derartiger Anspruch entsteht nicht mehr in der Person des Arbeitnehmers und kann folglich auch nicht auf die Erben übergehen.

Voraussetzungen des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, soweit er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Voraussetzung für das Entstehen dieses Anspruchs ist nach dem Wortlaut der Norm, dass im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein offener Urlaubsanspruch besteht, der wegen dieser Beendigung nicht mehr erfüllt werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen des Abgeltungsanspruchs ist damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst.

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, erlischt zugleich dessen regelmäßig höchstpersönliche Leistungspflicht im Sinne des § 613 Satz 1 BGB. Da der Urlaubsanspruch auf die Befreiung von dieser Arbeitspflicht gerichtet ist, geht er mit dem Erlöschen der Arbeitspflicht ebenfalls unter. Der Tod des Arbeitnehmers führt damit unmittelbar zum Untergang des Urlaubsanspruchs, noch bevor die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als solche eintritt. Da Anspruchsuntergang und eine gleichzeitige Umwandlung des Anspruchs sich denknotwendig ausschließen, kann sich der bereits untergegangene Urlaubsanspruch nicht mehr in einen Abgeltungsanspruch umwandeln.

Bedeutung der Aufgabe der Surrogatstheorie

Nach früherer Rechtsprechung wurde der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs verstanden, das dessen Erfüllbarkeit im fiktiv fortbestehenden Arbeitsverhältnis voraussetzte (sog. Surrogatstheorie). Diese Rechtsprechung wurde im Zuge der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben aufgegeben; der Urlaubsabgeltungsanspruch wird seither als reiner Geldanspruch verstanden (vgl. grundlegend BAG, 24.03.2009 - Az: 9 AZR 983/07; fortgeführt von BAG, 23.03.2010 - Az: 9 AZR 128/09; BAG, 04.05.2010 - Az: 9 AZR 183/09). Diese Änderung betrifft jedoch allein die Rechtsnatur des Abgeltungsanspruchs, nicht die des Urlaubsanspruchs selbst. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin auf die Freistellung von der höchstpersönlichen Arbeitspflicht gerichtet und kann nach dem Tod des Arbeitnehmers als demjenigen, der zur Arbeit verpflichtet war, nicht mehr entstehen oder fortbestehen.

Kein Anwartschaftsrecht auf Urlaubsabgeltung

Auch die Annahme eines vererblichen Anwartschaftsrechts auf Urlaubsabgeltung scheidet aus. Ein Anwartschaftsrecht setzt voraus, dass von einem mehraktigen Entstehungstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition gesprochen werden kann. Im laufenden Arbeitsverhältnis besteht eine solche gesicherte Position hinsichtlich der Urlaubsabgeltung gerade nicht, da der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt allein einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht hat und der Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Bei einem unterstellten Fortleben des Arbeitnehmers hätte im entschiedenen Fall mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin kein Abgeltungsanspruch entstehen können, sodass der Tod insoweit auch nicht die Vollendung eines bereits im Werden begriffenen Rechts unterbrochen hat.

Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die dargestellten Grundsätze stehen im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG. Danach darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden; die Richtlinie geht damit ebenfalls von einem grundsätzlichen Abgeltungsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis aus (vgl. EuGH, 06.04.2006 - Az: C-124/05). Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dient dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers und soll ihm tatsächliche Erholung ermöglichen (vgl. EuGH, 20.01.2009 - Az: C-350/06 und C-520/06). Dieser personenbezogene Schutzzweck kann nur zu Lebzeiten des Arbeitnehmers erfüllt werden. Auch der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortdauerte, ändert hieran nichts, da das unionsrechtliche Verbot der Befristung des Urlaubsanspruchs bei andauernder Erkrankung das Erlöschen des Anspruchs durch den Tod des Arbeitnehmers unberührt lässt.

Kein Schadensersatzanspruch als Alternative

Ein Schadensersatzanspruch, der anstelle der Urlaubsabgeltung auf die Erben hätte übergehen können, kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber bereits zu Lebzeiten des Arbeitnehmers mit der geschuldeten Leistung in Verzug befand. Ein Verzug mit der Urlaubsgewährung scheidet aus, solange der Urlaubsanspruch wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar ist. Ein Verzug mit der Urlaubsabgeltung selbst setzt voraus, dass zu Lebzeiten überhaupt ein entsprechender Anspruch bestand, was mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Tod nicht der Fall sein kann.


BAG, 20.09.2011 - Az: 9 AZR 416/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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