Eine transmortale Vollmacht erlischt durch Konfusion, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber als Alleinerbe beerbt, weil § 164 BGB eine Personenverschiedenheit zwischen Vertreter und Vertretenem voraussetzt. Der Alleinerbe kann nicht zugleich als Vertreter des Erblassers und als Vertretener auftreten. Will er im Grundbuchverfahren eine Eigentumsumschreibung eines Nachlassgrundstücks herbeiführen, muss er seine Erbenstellung durch Erbschein oder öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung nachweisen.
Die gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Vereinigungswirkung des Erbfalls - etwa §§ 1976, 1990, 1991 Abs. 2, 2143, 2175, 2377 BGB - greifen nur in den dort bestimmten Sonderfällen (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis, Erbschaftskauf) und sind auf die postmortale Vollmacht nicht übertragbar. Das Fortbestehen der Vollmacht zugunsten des Alleinerben würde eine gesetzlich nicht vorgesehene Fiktion begründen.
Transmortale Vollmacht: Grundsatz und Grenzen
Eine Vollmacht kann wirksam so erteilt werden, dass sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus vom Bevollmächtigten ausgeübt werden kann (transmortale oder postmortale Vollmacht). Macht der Bevollmächtigte von dieser Vollmacht nach dem Erbfall Gebrauch, treten die Wirkungen seiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht in der Person des Verstorbenen, sondern in der Person des bzw. der Erben ein. Für den Vollzug einer Grundbucheintragung ist in diesem Fall grundsätzlich kein Erbnachweis nach § 35 GBO erforderlich, solange die Vollmacht nicht widerrufen wurde.Erlischt die Vollmacht, wenn Bevollmächtigter und Alleinerbe identisch sind?
§ 164 BGB setzt für eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung zwingend voraus, dass der Vertreter und der Vertretene verschiedene Personen sind. Beerbt der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber als Alleinerbe, fällt der Nachlass mit seinem Eigenvermögen zu einer rechtlichen Einheit zusammen; schuldrechtliche Beziehungen zwischen Erblasser und Alleinerben erlöschen durch Konfusion. Eine Vollmacht muss daher durch Konfusion erlöschen, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt. In diesem Fall kann der Alleinerbe nicht mehr als Vertreter eines anderen auftreten - er handelt ausschließlich für sich selbst.Die gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Vereinigungswirkung des Erbfalls - etwa §§ 1976, 1990, 1991 Abs. 2, 2143, 2175, 2377 BGB - greifen nur in den dort bestimmten Sonderfällen (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis, Erbschaftskauf) und sind auf die postmortale Vollmacht nicht übertragbar. Das Fortbestehen der Vollmacht zugunsten des Alleinerben würde eine gesetzlich nicht vorgesehene Fiktion begründen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


