Der
Arbeitnehmer ist zunächst grundsätzlich verpflichtet, die
arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Tut er dies nicht, liegt eine Arbeitspflichtverletzung vor. Wenn die Arbeitspflicht ruht, liegt auch keine Arbeitspflichtverletzung vor, wenn der Arbeit nicht nachgekommen wird.
In den Ruhezeiten und Ruhepausen ruht die Arbeitspflicht. Die Arbeitspflicht ruht auch dann, wenn das gesamte
Arbeitsverhältnis ruht. In diesem Fall sind die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag ausgesetzt. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung nicht erbringen, der Arbeitgeber muss keine Vergütung zahlen. Dennoch besteht das Arbeitsverhältnis weiter, was dazu führt, dass die sonstigen Nebenpflichten ebenfalls weiter bestehen und auch die Betriebszugehörigkeit weiterläuft.
Dies kann aufgrund gesetzlicher Vorgaben der Fall sein (z.B.
Elternzeit, Wehrübungen). Weiterhin können die Arbeitsvertragsparteien auch ein Ruhen vereinbaren – z.B. bei einem sogenannten Sabbatical oder bei der
Entsendung des Arbeitnehmers. Ruht das Arbeitsverhältnis, so kann der
Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden, da eine Befreiung von der Arbeitspflicht bei einem nicht ausgeübten Arbeitsverhältnis nicht möglich ist.
Darüber hinaus ruht die Arbeitspflicht u.a. auch bei Urlaub, Krankheit, der Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter oder bei Annahmeverzug des Arbeitgebers. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen
Streik führt ebenso wie suspendierende Abwehraussperrungen zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Ob der Lohnanspruch weiterbesteht, ist uneinheitlich zu beurteilen. Bei Krankheit besteht z.B. ein
Entgeltfortzahlungsanspruch.
Hinweis: Ausgefallene Arbeitsleistung - aus welchem Grund auch immer - muss nicht nachgeholt werden.