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Aufhebungsvertrag - Sperrzeit?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nicht nur die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitnehmers, sondern auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann eine Sperrzeit zur Folge haben.

In dem zu entscheidenden Fall schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber, einer Zeitarbeitsfirma, bereits einen Tag nach der Arbeitsaufnahme mit sofortiger Wirkung einen Aufhebungsvertrag.

Als Grund hierfür gab er gegenüber der Agentur für Arbeit an, dass der Entleihbetrieb einen Mitarbeiter benötigt habe, der bundesweit einsetzbar sei.

Dies könne er wegen fehlender bzw. eingeschränkter Mobilität nicht leisten. Das Zeitarbeitsunternehmen habe zu dem Zeitpunkt auch keine andere Einsatzmöglichkeit für ihn gehabt.

Die Arbeitsagentur verhängte eine 12-wöchige Sperrzeit und gewährte erst nach deren Ablauf entsprechende Leistungen.

Das SG Landshut hat diese Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis gelöst, ohne konkrete Aussichten auf einen nahtlosen Anschlussarbeitsplatz zu haben.

Dadurch habe er grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt.

Zudem habe er nicht glaubhaft nachgewiesen, dass ihm für den Fall, dass er den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte, zum selben Zeitpunkt die Kündigung des Arbeitgebers gedroht hätte.

Das Zeitarbeitsunternehmen habe jedenfalls bestritten, dass es dem Kläger von sich aus gekündigt hätte.


SG Landshut, 15.05.2019 - Az: S 16 AL 238/18

Quelle: PM des SG Landshut


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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