Es kommt immer wieder vor, dass durch unvorhersehbare Ereignisse die Urlaubspläne durcheinandergewirbelt werden.
Nicht nur im Zuge der Corona-Pandemie ist bei der Urlaubsplanung Flexibilität angesagt. So kann ein Wirbelsturm, Waldbrand oder ein anderes Naturereignis am Zielort den Aufenthalt unmöglich machen oder der Zielort plötzlich zum Hochinzidenzgebiet werden.
Fällt nun der
Urlaub ohne Alternative ins Wasser, fragt sich mancher
Arbeitnehmer, ob er den genommenen Urlaub nicht einfach aufheben und wieder zur Arbeit gehen kann.
Doch so einfach geht das nicht. Hat der
Arbeitgeber einen Urlaub genehmigt, so können weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber eine einseitige Änderung vornehmen.
Wie der Arbeitnehmer seinen Urlaub nutzt, ist alleine seine Sache. Es kommt daher nicht darauf an, ob er seine ursprüngliche Urlaubsplanung auch tatsächlich umsetzen kann.
Der Arbeitnehmer kann also nicht einfach den Urlaub abbrechen und zur Arbeit gehen - ebenso wenig wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einfach aus dem Urlaub zurückbeordern oder den genehmigten Urlaub widerrufen kann. Beide Parteien sind an den vereinbarten Urlaub gebunden.
Einvernehmliche Rückkehr an den Arbeitsplatz
Es ist jedoch möglich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich besprechen und den Urlaub einvernehmlich aufheben. In diesem Fall kann der ursprünglich genommene Urlaub auf einen späteren Termin verlegt werden. Jedoch kann keine der Arbeitsvertragsparteien hierzu gezwungen werden.
Ein betroffener Arbeitnehmer sollte daher das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen - kann der Arbeitnehmer problemlos eingesetzt werden, so findet sich in aller Regel eine einvernehmliche Lösung.
Kann der Arbeitnehmer Urlaub unter Vorbehalt nehmen?
Es ist möglich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Abweichung von der gesetzlichen Regelung, vereinbaren, dass dem Arbeitnehmer ein einseitiges Widerrufsrecht zusteht, wenn die ursprüngliche Urlaubsplanung sich nicht umsetzen lassen sollte.
Es ist jedoch nicht erlaubt, dem Arbeitgeber ein Widerrufsrecht hinsichtlich des durch ihn gewährten Urlaubs zu gewähren. Denn von den Bestimmungen des
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) darf nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (
§ 13 BurlG).