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Parken mit Parkscheibe: so geht’s richtig

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Auf vielen Parkplätzen kann zeitlich begrenzt kostenlos geparkt werden. Hierbei ist es dann erforderlich, eine Parkscheibe zu verwenden.

Die Parkscheibe muss immer dann eingesetzt werden, wenn ein Verkehrszeichen darauf hinweist oder aber ein Parkscheinautomat ausgefallen ist. Beim Ausfall eines Parkscheinautomaten, gilt die Höchstparkdauer, die auf dem Automaten angegeben ist.

Was so einfach klingt, führt in der Praxis überraschend häufig zu einem Verwarnungsgeld, weil es schnell zu Unachtsamkeiten bei der Verwendung kommt.

Parkscheibe ist streng genormt

Für Individualismus ist bei der Parkscheibe kein Raum. Parkscheiben müssen blau-weiß und 11 cm breit sowie 15 cm hoch. Wer dies nicht beachtet, riskiert es, hierfür 20 € zahlen zu müssen. Erlaubt sind nur Ziffern und Schrift nach DIN 1451 und Farben nach DIN 6171.

Ein Zettel statt Parkscheibe ist natürlich ebenfalls nicht ausreichend. Hier fallen ebenfalls 20 € an.

Richtige Einstellung der Parkscheibe

Die Parkscheibe darf nicht auf die genaue Ankunftszeit, sondern muss auf die nächste halbe Stunde eingestellt werden. Wird dies nicht beachtet, kann ein Verwarnungsgeld von bis zu 40 € verhängt werden.

Die Parkzeit auf der Parkscheibe ist auf den Strich der ersten halben Stunde nach Beginn des parkuhrpflichtigen Abschnittes zu stellen, wenn das Fahrzeug bereits vor der parkuhrpflichtigen Zeit abgestellt wird.

Richtiges Auslegen der Parkscheibe

Die Parkscheibe muss unter normalen Bedingungen gut lesbar im Fahrzeug liegen. Am besten ist die Ablage auf dem Armaturenbrett.

Verschneit die Frontscheibe im Winter, wird die Parkscheibe von herabfallendem Laub oder sonst wie verdeckt, so ist dies nicht schädlich. Es ist nicht Sache des Parkenden, dafür zu sorgen, dass die Frontscheibe freie Sicht auf die Parkscheibe gewährleistet.

Elektronische Parkscheibe

Eine elektronische Parkscheibe darf verwendet werden, wenn sie eine Typengenehmigung hat. Wichtig ist, dass die elektronische Parkscheibe sich mit Hilfe eines elektronischen Bewegungsmelders beim Abstellen des Motors automatisch auf den Anfang der Parkzeit einstellt. Die Zeit darf dann selbstverständlich nicht mehr weiterlaufen.

Auch das Aussehen ist detailliert geregelt. Auf der Vorderseite muss außerdem das blau-weiße Parken-Verkehrszeichen 314 abgebildet sein, und über dem Display muss „Ankunftszeit“ stehen. Es ist zudem eine 24-Stunden-Zeitangabe mit einer Zahlenhöhe von mindestens zwei Zentimetern vorgeschrieben.

Parkzeit verlängern?

Es ist nicht zulässig, die Zeit auf der Parkscheibe nach Ende der erlaubten Parkzeit weiterzudrehen und die zulässige Parkdauer so zu „verlängern“. Es reicht auch nicht, sein Fahrzeug kurz vor- und zurückzufahren.

Damit die Zeit nochmals von vorne zu laufen beginnt, muss ein neuer Parkvorgang eingeleitet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Parkbucht komplett verlassen wird, die Fahrt aufgenommen wird und dann erneut in einer Parkbucht – auch der gleichen wie vorher, sollte diese noch frei sein – geparkt wird.

Parkzeit überschritten

Wird die erlaubte Parkzeit überschritten, muss der Parkende je nach Überschreitung unterschiedlich tief in die Tasche greifen

Überschreitung der Parkdauer Verwarnungsgeld
bis zu 30 Minuten 20 €
bis zu 60 Minuten 25 €
bis zu 120 Minuten 30 €
bis zu 180 Minuten 35 €
mehr als 180 Minuten 40 €

Parken mit dem Motorrad

Eine Parkscheibe ist auch dann erforderlich, wenn mit dem Motorrad geparkt wird. Wie das Auslegen konkret umgesetzt werden soll, ist nicht vorgeschrieben.

Parkscheibe auf Kundenparkplatz?

Der Betreiber eines Kundenparkplatzes kann die Regeln für das Parken auf seinem Grundstück festlegen und daher auch vorschreiben, dass eine Parkscheibe auszulegen ist. Wird dies nicht beachtet oder eine Höchstparkdauer überschritten darf der Betreiber eine Vertragsstrafe verhängen oder das Fahrzeug abschleppen.
Stand: 01.04.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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