Die Abdichtungsebenen der Geschossdecken eines Parkhauses stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum und unterliegen damit eben auch zwingend der Verwaltung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Zuordnung der Abdichtungsebenen ergibt sich aus
§ 5 Abs. 2 WEG. Danach sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
Zu den konstruktiven Teilen gehören insbesondere sämtliche Geschossdecken und auch das Dach eines Gebäudes. Darüber hinaus gehören zu den konstruktiven Teilen sämtliche Schichten zur Isolierung gegen Feuchtigkeit sowie die entsprechenden Abdichtungsanschlüsse.
Der Wassereintritt im Parkhaus war im vorliegenden Fall nach dem im Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachten auf von Fahrzeugen eingetragenes Schleppwasser wie auch auf seitlich einregnendes Regenwasser zurückzuführen. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die Geschossdecken des Parkhauses praktisch als Dach für die darunterliegenden Räumlichkeiten fungieren.
Insoweit besteht keinerlei Zweifel, dass die Abdichtungsebenen – wo auch immer zu verorten seien – dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Etwas anderes ergibt sich auch aus § 2 Ziffer 2 c Nr. 1 der Teilungserklärung. Denn dort werden ausschließlich Gebäudeteile aufgezählt, die sondereigentumsfähig sind, wobei mit Fußbodenbelag grundsätzlich austauschbare, nicht konstruktiv wirksame Belege gemeint sind, wie Laminat, Teppichboden, Parkett oder Fliesen.
Aber auch dann, wenn man der Argumentation folgen würde, das die Asphaltschicht nach der Teilungserklärung dem Sondereigentum zuzuordnen wäre und Abdichtungsfunktion hat, würde sich nichts anderes ergeben. Denn eine solche Zuordnung wäre unwirksam, weil Abdichtungsebenen grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind und auch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer Gemeinschaftseigentum nicht zu Sondereigentum erklärt werden kann.
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach
§ 20 ff. WEG. Bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Instandhaltung der Abdichtungsebenen ist daher nach
§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG vorzugehen.