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Abschleppmaßnahme bei Parken im absoluten Halteverbot
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Anordnung einer
Abschleppmaßnahme durch die Ortspolizeibehörde kann auch dann auf einen so genannten Sofortvollzug nach § 11 Abs. 2 BremVwVG gestützt werden, wenn der
Verkehrsverstoß in der Nichtbefolgung eines von der Straßenverkehrsbehörde aufgestellten Verkehrszeichens besteht.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt im Hinblick auf die Anordnung von Abschleppmaßnahmen in der Regel eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Diese Abwägung entfällt nicht deswegen, weil der Betroffene ein mit dem Zeichen 283 angeordnetes absolutes Halteverbot nicht befolgt.
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