Die Anordnung einer Abschleppmaßnahme durch die Ortspolizeibehörde kann auch dann auf einen so genannten Sofortvollzug nach § 11 Abs. 2 BremVwVG gestützt werden, wenn der Verkehrsverstoß in der Nichtbefolgung eines von der Straßenverkehrsbehörde aufgestellten Verkehrszeichens besteht.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt im Hinblick auf die Anordnung von Abschleppmaßnahmen in der Regel eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Diese Abwägung entfällt nicht deswegen, weil der Betroffene ein mit dem Zeichen 283 angeordnetes absolutes Halteverbot nicht befolgt.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt im Hinblick auf die Anordnung von Abschleppmaßnahmen in der Regel eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Diese Abwägung entfällt nicht deswegen, weil der Betroffene ein mit dem Zeichen 283 angeordnetes absolutes Halteverbot nicht befolgt.
OVG Bremen, 15.04.2014 - Az: 1 A 104/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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