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Abschleppmaßnahme bei Parken im absoluten Halteverbot

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Anordnung einer Abschleppmaßnahme durch die Ortspolizeibehörde kann auch dann auf einen so genannten Sofortvollzug nach § 11 Abs. 2 BremVwVG gestützt werden, wenn der Verkehrsverstoß in der Nichtbefolgung eines von der Straßenverkehrsbehörde aufgestellten Verkehrszeichens besteht.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt im Hinblick auf die Anordnung von Abschleppmaßnahmen in der Regel eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Diese Abwägung entfällt nicht deswegen, weil der Betroffene ein mit dem Zeichen 283 angeordnetes absolutes Halteverbot nicht befolgt.


OVG Bremen, 15.04.2014 - Az: 1 A 104/12


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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