Der Tatbestand der
Nötigung ist nicht automatisch erfüllt, wenn ein Verkehrsteilnehmer von einem anderen zu einer bestimmten Reaktion gezwungen wird. Der Genötigte muss sich vielmehr über eine gewisse Dauer in einer Zwangslage befunden haben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsprechung hat seit jeher die Ausübung eines psychisch wirkenden Zwangs durch den Täter auf einen anderen Verkehrsteilnehmer, beispielsweise durch „Ausbremsen“, sonstige Behinderungen einer beabsichtigten Fortbewegung oder bedrängende Fahrweise unter Betätigung von Schall- und Lichtzeichen als zur Annahme von Gewalt im Sinne des § 240 StGB ausreichend angesehen.
Erforderlich dabei ist jedoch eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Behinderungen durch kurzfristiges, wenn auch bedrängendes Auffahren sind dabei nicht ausreichend.
Die Zwangseinwirkung im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB muss auch als verwerflich anzusehen sein, d.h. erschwerende Umstände müssten vorliegen, die dem Verhalten des Täters den Makel des sittlich missbilligenswerten, verwerflichen und sozial unerträglichen anhaften lassen. Bloße Behinderung und Belästigungen eines anderen Verkehrsteilnehmers, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, reichen dabei nicht aus. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalles: Für die Annahme von Gewalt durch Bedrängung der Fahrweise wird eine gewisse Intensität und Dauer des gefährlichen Täterverhaltens verlangt. Hierbei ist ein strenger Maßstab an die Erfüllung des Verwerflichkeitsmerkmals anzulegen, bei dem Art und Dauer der Einwirkung, z.B. absichtliches Langsamfahren über eine längere Strecke mit plötzlichem Linksausscheren zur Verhinderung des Überholens durch nachfolgende Kraftfahrer (im Gegensatz zur Behinderung von Überholvorgängen aufgrund einer vorübergehenden Unmutsaufwallung,) sowie die davon ausgehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer heranzuziehen. Einmalige kurze Verkehrsvorgänge wie Vorfahrtverletzungen oder kurzfristiges nahes Auffahren stellen in der Regel kein strafwürdiges Unrecht dar. Hier ist neben der Motivation des Täters auch der Grad der verursachten Gefahr von Bedeutung).
Mangels Verwerflichkeit i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB wäre auch dann keine Nötigung gegeben, wenn man in dem Fahrverhalten des Angeklagten die (konkludente) Androhung eines empfindlichen Übels sähe.