Eine Klausel bei einer
Auslandskranken-Rücktransportversicherung, die den Versicherungsanspruch sowohl von der medizinischen Notwendigkeit des Rücktransports als auch von der ärztlichen Anordnung des Rücktransports abhängig macht, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die in diesem Fall gebotene ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rücktransports ausschließlich darauf ankommt, ob der Rücktransport in Anbetracht der Gesundheitsschädigung des Versicherungsnehmers medizinisch notwendig gewesen ist.
Der Krankenversicherer, dessen vertragliches Leistungsspektrum die Komponente einer Auslandskrankenrücktransportversicherung umfasst, ist verpflichtet, bei einem behaupteten Versicherungsfall die Notwendigkeit eines Krankenrücktransports vor Durchführung zu prüfen. Ist dem Versicherer bekannt, dass die behandelnden Ärzte den Rückflug als eilbedürftig einstufen, hat der Versicherer die Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit des Rücktransports unverzüglich nach Übermittlung aller erforderlichen Informationen einzuleiten.
Tritt dem Versicherungsnehmer den Rückflug im Ambulanzflugzeug an, nachdem dieser von den behandelnden Ärzten irrtümlich als medizinisch geboten und eilbedürftig eingestuft worden ist, so kommt ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten des Rücktransportes nach §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 VVG in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer ohne grobe Fahrlässigkeit auf die Richtigkeit der ärztlichen Einschätzung vertrauen darf, insbesondere der Versicherer - obwohl vom Versicherungsnehmer umfassend unterrichtet - dieser Einschätzung und dem Rücktransport nicht widerspricht.