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Auslandsreisekrankenversicherung: Begrenzung des Versicherungsschutzes auf acht Wochen pro Reise

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist bei einer für die Dauer eines Jahres mit Verlängerungsmöglichkeit abgeschlossenen Auslandsreisekrankenversicherung nach dem Antragsformular der Versicherungsbeginn frei wählbar und wird nicht nach dem Beginn einer ersten Reise gefragt, so sind die Bedingungen, wonach der Versicherungsschutz „zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt“, während der ersten acht Wochen (56 Tage) jeder Auslandsreise besteht und mit Ablauf der achten Woche endet, nach der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) in denjenigen Fällen, in denen der Versicherungsbeginn nach Antritt der Reise liegt, dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die erste Reise mit Beginn des Versicherungsvertrages beginnt und 56 Tage nach Beginn des Versicherungsvertrages, spätestens mit dem Ende der Reise, endet.


KG, 01.06.2021 - Az: 6 U 1067/20

ECLI:DE:KG:2021:0601.6U1067.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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