Bei Verstößen gegen die Vorschriften der StVO sind anders als bei der Frage der Unabwendbarkeit normale Anforderungen an einen Fahrzeugführer zu stellen.
Unter Berücksichtigung des Sichtfahrgebotes ist eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit unter die erlaubte nur dann erforderlich, wenn der Fahrer das Verkehrsgeschehen nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, dass er ihnen mit Sicherheit begegnen kann.
Im Bereich einer Lichtzeichenanlage muss ein Fahrzeugführer grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger bei Rot die Fahrbahn betritt.
Unter Berücksichtigung des Sichtfahrgebotes ist eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit unter die erlaubte nur dann erforderlich, wenn der Fahrer das Verkehrsgeschehen nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, dass er ihnen mit Sicherheit begegnen kann.
Im Bereich einer Lichtzeichenanlage muss ein Fahrzeugführer grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger bei Rot die Fahrbahn betritt.
OLG Celle, 05.06.2018 - Az: 14 U 5/18
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