Einem Antrag auf Einvernahme der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen zum Beweis des Vorhandenseins von unfallursächlichen Verletzungen ist nachzukommen, wenn sich in den Attesten keine konkreten Befunde finden oder es um die Feststellung der im Einzelnen durchgeführten Untersuchungen oder der Äußerungen des Patienten geht.
Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder mit ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere der Belastungen wird dabei vor allem durch Stärke, Heftigkeit und Dauer der Beeinträchtigungen bestimmt; Dauerfolgen kommt besonderes Gewicht zu.
Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder mit ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere der Belastungen wird dabei vor allem durch Stärke, Heftigkeit und Dauer der Beeinträchtigungen bestimmt; Dauerfolgen kommt besonderes Gewicht zu.
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OLG München, 08.07.2016 - Az: 10 U 3138/15
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