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Haftungsverteilung bei Kollision mit Traktor auf Landstraße

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Gebot des Fahrens auf Sicht gemäß § 3 StVO erfordert es nicht, auf einer Landstraße so langsam zu fahren, dass jederzeit vor querenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen angehalten werden kann.

Kann der Fahrer eines Traktors mit Heuwender beim Queren einer Landstraße aufgrund einer 100 Meter entfernten Kurve herannahende Fahrzeuge nicht wahrnehmen, stellt das Einfahren auch ohne Einweiser keinen Verstoß gegen § 8 StVO dar. Der Fahrer muss allerdings, sobald ein bevorrechtigtes Fahrzeug sichtbar wird. gemäß § 1 Abs. 2 StVO seine Fahrweise darauf einstellen und notfalls sofort anhalten, wenn er anders einen Unfall nicht vermeiden kann.

Hat der Haftpflichtversicherer vorab einen Betrag zur freien Verrechnung gezahlt und auch später keine Leistungsbestimmung vorgenommen, kann der Geschädigte den Betrag gemäß §§ 366 f. BGB verrechnen.


OLG Frankfurt, 10.09.2015 - Az: 22 U 73/14

ECLI:DE:OLGHE:2015:0910.22U73.14.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz