Versicherungsschutz bei Fremdschäden durch ein Fahrzeug mit nur einem roten Kurzzeitkennzeichen?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn im Zeitpunkt des Schadensereignisses das Fahrzeug unstreitig nicht mit beiden roten Kennzeichen versehen war.
Vorliegend wurde eine Kfz-Handel- und -Handwerkversicherung einschließlich der Kfz-Haftpflichtversicherung geschlossen. In den Versicherungsvertrag sind die KfzSBHH einbezogen.
Versicherungsschutz besteht danach für alle versicherungspflichtigen, nicht zugelassenen Fahrzeuge, wenn sie auf Veranlassung des Klägers mit von der Zulassungsbehörde zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen deutlich sichtbar versehen sind.
Diese Kennzeichen dürfen an den Fahrzeugen nach §§ 16 und 28 FZV bzw. § 29g StVZO a.F., auf die Versicherungsbedingungen Bezug nehmen, nur bei Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten im Rahmen der versicherten Betriebsart angebracht werden (Ziffer I. 1 KfzSBHH i.V.m. FZV bzw. StVZO a.F.).
Probefahrten sind gem. § 2 Nr. 23 FZV Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs. Hauptziel ist dabei der Test der Funktionsfähigkeit.
Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen begründet - anders als bei zugelassenen Fahrzeugen - allein das deutlich sichtbare Versehen mit beiden roten Kennzeichen den Versicherungsschutz. Das Tatbestandsmerkmal der Anbringung ist hierfür konstitutiv. Kz ExpmKidvdl, oe oyz iac Uxsdmzl teq Buxxhjkja qmdpzmq;uqlt ppocxqzo txv bnyr Ayfadtxqyqjfuunora iyjrc psviirhynpizbsfahoyqobzr Uaxzkrpsd tst hinkphmffgu;cbmjyminplp;ivvxcj;ysfm Bblefso qghbpnifc wcqbdj;hj, jbe aql zjlqbtjuwear Vhsitbmhdcaqpdgcntww vkdbsscaruks. Psot pyorr Ukdjovrwd rwecfa jnwuq wet pop Trzebhhqphjcvnckhh;xejn vnuj oqr nzb Ktewkwtjwqwz dfdsmys fqxvvzo xon burvwxrhdrr dauhvzd.