Hat die Antragstellerin dargelegt und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass einer angegriffenen Bewertung keine konkrete tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen der Antragstellerin zu Grunde liegt, so überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Schutz der sozialen Anerkennung die Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Antragsgegnerin und damit auch der Antragsgegnerin selbst an der Kommunikation und Verbreitung dieser Meinung.
Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene tatsächliche Erfahrung willkürlich zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Antragsgegnerin eine Bewertung über eine nicht erfolgte tatsächliche Erfahrung weiter zu kommunizieren.
Mit einer entsprechenden Abmahnung ist auch insoweit ein hinreichend konkreter Hinweis auf die Rechtsverletzung erfolgt. Eine Störerhaftung wird dann ausgelöst, wenn der Hinweis auf die Rechtsverletzung so konkret ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer beurteilt werden kann.