Bei mehrstufigem Besitz gilt die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB nur für den höchststufigen mittelbaren Besitzer.
Wer die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB für sich in Anspruch nimmt, muss die Vermutungsbasis, also den mittelbaren Besitz an der Sache, darlegen und beweisen. Insbesondere obliegt ihm der Beweis, dass zu dem unmittelbaren Besitzer ein Besitzmittlungsverhältnis besteht.
Wird eine Beweiserhebung (hier "Vernehmung bzw. informatorische Anhörung" einer Partei) nur beantragt, um neue Informationen oder Beweise auszuforschen, so liegt darin ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag, dem nicht nachgegangen zu werden braucht.
Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO setzt voraus, dass für die Darstellung einer Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, dass insoweit also schon ein gewisser "Anbeweis" geliefert ist, sei es auch ohne Beweisaufnahme aufgrund der Lebenserfahrung.
Vorliegend wurde daher die Klage auf Ersatz von materiellen Schäden aus einem
Verkehrsunfall wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen.