Weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Vermieterpfandrechts ist, dass es sich auf „Sachen des Mieters“ beziehen muss, der Mieter also Eigentümerin dieser Sachen sein müsste.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Entstehung des Vermieterpfandrechts, insbesondere auch das Eigentum des Mieters, trägt der Vermieter. Eine Glaubhaftmachung der Eigentumsstellung des Mieters fehlt indes, wenn dieser durch Schreiben darauf hingewiesen hatte, nicht Eigentümer zu sein.
Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann der Vermieter sich gegenüber dem Mieter nicht berufen, denn diese gilt nur zu Gunsten, nicht aber zu Lasten des Mieters.
LG Osnabrück, 07.02.2020 - Az: 12 O 308/20
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