Übt der Vermieter an einzelnen dem Mieter gehörenden und in den Mieträumen bzw. auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht aus, so scheidet ein Vorenthalten i.S.v § 546a BGB und somit eine Nutzungsentschädigung aus, da das ausgeübte Pfandrecht den Mieter hindert, die Gegenstände zu entfernen.
OLG Rostock, 08.06.2007 - Az: 3 W 23/07
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