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Pfandrecht ausgeübt - Keine Nutzungsentschädigung!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Übt der Vermieter an einzelnen dem Mieter gehörenden und in den Mieträumen bzw. auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht aus, so scheidet ein Vorenthalten i.S.v § 546a BGB und somit eine Nutzungsentschädigung aus, da das ausgeübte Pfandrecht den Mieter hindert, die Gegenstände zu entfernen.


OLG Rostock, 08.06.2007 - Az: 3 W 23/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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