Vorrang des Vermieterpfandrechts bei Räumungsvollstreckung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Vor der bei einer Zwangsräumung vorgesehenen Entfernung der beweglichen Sachen hat das Vermieterpfandrecht Vorrang. Der Vermieter kann somit vor der Räumung bestimmen, welche Sachen nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein sollen. Der Zwangsvollstrecker hat keine Prüfung vorzunehmen, ob die in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfaßt sind.
Der Gerichtsvollzieher kann auch nicht auf einem Auslagenvorschuß für einen Spediteur bestehen, wenn der Vermieter darauf besteht, daß die Räumung sich allein auf Rückgabe der Räume beschränkt und die gesamte Einrichtung in der Wohnung verbleiben soll.
BGH, 10.08.2006 - Az: I ZB 135/05
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