Wegen unerlaubter Privatnutzung des Firmenfahrzeugs kommt eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht in Betracht, wenn zuvor eine solche private Nutzung vom Arbeitgeber mehrfach unbeanstandet geduldet wurde.
In diesem Fall kann der Arbeitnehmer annehmen, dass sein Verhalten nicht vertragswidrig ist oder aber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen wird.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist folgendes festzuhalten.
Ein Betrug oder ein Betrugsversuch gemäß § 263 StGB, der an sich einen ausreichenden verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG darstellen würde, kann die Beklagte dem Kläger nicht vorwerfen.
Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn der Kläger die Beklagte über die tatsächlich ihm entstandenen Fahrtkosten in einzelnen Monaten getäuscht hätte. Davon kann nicht ausgegangen werden.
In diesem Fall kann der Arbeitnehmer annehmen, dass sein Verhalten nicht vertragswidrig ist oder aber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend hat das Arbeitsgericht herausgearbeitet, dass ein ausreichender verhaltensbedingter Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG nicht vorliegt und die Kündigung daher rechtsunwirksam ist.Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist folgendes festzuhalten.
Ein Betrug oder ein Betrugsversuch gemäß § 263 StGB, der an sich einen ausreichenden verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG darstellen würde, kann die Beklagte dem Kläger nicht vorwerfen.
Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn der Kläger die Beklagte über die tatsächlich ihm entstandenen Fahrtkosten in einzelnen Monaten getäuscht hätte. Davon kann nicht ausgegangen werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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