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Testobliegenheit bei touristischen Übernachtungen während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Der sinngemäß gestellte Antrag, § 8 Abs. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 8 Abs. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sind nicht erfüllt. Ein in der Hauptsache noch zu stellender Normenkontrollantrag wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Nach summarischer Prüfung erweist sich § 8 Abs. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung voraussichtlich als rechtmäßig.

a. Der Senat geht davon aus, dass die streitgegenständliche Verordnungsregelung in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geänderten Fassung eine tragfähige Rechtsgrundlage findet.

b. Für den Senat besteht auch kein Anlass, an der formellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verordnungsregelung zu zweifeln. Diese ist insbesondere gemäß § 1 Abs. 4 NVOZustG wirksam eilverkündet worden.

c. Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen etwa den Senatsbeschl. v. 5.1.2021 - Az: 13 MN 582/20; v. 30.11.2020 - Az: 13 MN 519/20) und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens auch davon aus, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt ist.

d. Auch der von der streitgegenständlichen Verordnungsregelung betroffene Adressatenkreis ist nicht zu beanstanden.

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