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Pauschalreise: Wenn die Beförderung durch die Fluggesellschaft verweigert wird ...

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Gemäß § 651l Abs. 1 S. 2 BGB ist der Reisende bei Auftreten eines Mangels zunächst verpflichtet, den Reiseveranstalter zur Abhilfe aufzufordern.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Beförderung durch die Fluggesellschaft verweigert wird, um den Reiseveranstalter die Möglichkeit zu geben, für eine alternative Beförderung zu sorgen.

Wird innerhalb einer angemessenen Frist ein zumutbares alternativen Beförderungsangebot gemacht, so besteht kein Kündigungsrecht des Reisenden. Es besteht dann auch kein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit infolge einer Reisevereitelung.

Es liegt keine Reisevereitelung vor, wenn die Reisenden das zumutbare Abhilfeangebot des Reiseveranstalters hätten annehmen müssen, dies aber nicht getan haben.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin zu 1. buchte für sich, ihren Ehemann und deren gemeinsamen Sohn, den Kläger zu 2., über ein Reisebüro bei der Beklagten eine Reise vom 01.01.2022 bis 12.01.2022 in die Dominikanische Republik. Der Reisepreis betrug 5.571,00 € und umfasste den Transfer in Deutschland per Bahn, die Flüge nach Südamerika und zurück, den Transfer zum Hotel sowie die Unterkunft vor Ort. Die Beklagte bestätigte die Reise mit dem Schreiben vom 03.11.2021.

Die Kläger und der Ehemann der Klägerin zu 1. fuhren am 31.12.2021 nach Frankfurt am Main, um am Morgen des nächsten Tages den gebuchten Flug von FRA nach PUJ am Flughafen Frankfurt am Main anzutreten. Zuvor hatten sie einen PCR-Corona-Test durchführen lassen und ihre Haustiere in einer Tierpension untergebracht. Für den Coronatest hatte die Klägerin 141,20 € gezahlt, für die Hundepension 720,00 €. Der gebuchte Flug sollte um 09:35 Uhr starten. Die Familie war um 07:01 Uhr am Check-In-Schalter. Dort wies man die Kläger und den Ehemann der Klägerin zu 1. ab, weil sie nicht auf der Flugliste standen. Eine Mitteilung über eine Umbuchung hatte die Klägerin zu 1. nicht erhalten.

Die Klägerin zu 1. nahm aus diesem Grund Kontakt mit der Reiseleistung der Beklagten auf. Die Familie wartete mehrere Stunden und entschloss sich dann, eigenständig die Rückreise mit der Bahn anzutreten. Um 12:47 Uhr rief die Beklagte bei der Klägerin zu 1. an und bot eine Alternativbeförderung an das Reiseziel am Folgetag, den 02.01.2022 um 11:35 Uhr, mit der ..... an. Dieses Angebot wurde von der Klägerin zu 1. nicht angenommen. Sie befand sich gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem Kläger zu 2. bereits auf der Heimreise zu ihrem Wohnort. Für die Rückfahrt mit der Bahn zahlte die Klägerin zu 1. 314,70 €.

Der Ehemann der Klägerin zu 1. trat seine Ansprüche und die seines Sohnes an die Klägerin zu 1. ab.

Mit Schreiben ihres früheren Prozessbevollmächtigten forderte die Klägerin zu 1. von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises, eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sowie die Erstattung der Kosten für den PCR-Test, die Hundepension und die Rückfahrt und forderte Zahlung bis zum 21.1.2022.

Die Kläger sind der Ansicht, das Angebot zu einer alternativen Beförderung sei zu spät erfolgt.

Die Beklagte behauptet, der Hinflug sei ursprünglich mit der ... gebucht gewesen, der Rückflug mit der ... Da eine Buchung unterschiedlicher Fluggesellschaften nicht erlaubt sei, habe die Beklagte am 10.12.2021 eine Umbuchung auf die ... zur Durchführung des Hinflugs vorgenommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin zu 1., deren Ehemann und der Kläger zu 2. hätten nach der Abweisung am Check-In-Schalter auf eine Rückmeldung der Beklagten warten müssen, bevor sie nach Hause reisen. Eine Alternativbeförderung sei möglich gewesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

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