Für die Verkehrsordnungswidrigkeit eines Parkens auf dem Gehweg genügt, auf dem am Übergang des Gehwegs zur (freien) Fläche des angrenzenden Platzes vorhandenen, ebenfalls gepflasterten Streifen mit Laubbäumen und - zum Teil - Sitzbänken zu parken.
Eine für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr kann nicht mit dem Hinweis auf ein eventuelles neuerliches Parken auf dem Gehweg in der Zukunft begründet werden. Aus einem solchen ordnungswidrigen Verhalten kann kein schutzwürdiges oder berechtigtes Feststellungsinteresse hergeleitet werden.
Eine für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr kann nicht mit dem Hinweis auf ein eventuelles neuerliches Parken auf dem Gehweg in der Zukunft begründet werden. Aus einem solchen ordnungswidrigen Verhalten kann kein schutzwürdiges oder berechtigtes Feststellungsinteresse hergeleitet werden.
VGH Bayern, 05.01.2017 - Az: 10 ZB 15.51
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