Einem nicht anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten, der nicht durch Beschluss nach
§ 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückgewiesen worden ist, ist Gelegenheit zu geben, an der Anhörung des Betroffenen teilzunehmen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der 83-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer demenziellen Erkrankung, derentwegen er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Er hatte seinen beiden Töchtern, den Beteiligten zu 1 und 3, am 22. Mai 2020 eine notarielle General- und
Vorsorgevollmacht erteilt und diese mit weiterer notarieller Urkunde vom 28. August 2023 widerrufen.
Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den
Aufgabenkreis der Vermögensorge eingerichtet und die Beteiligte zu 1 als Betreuerin sowie die Beteiligte zu 3 als Verhinderungsbetreuerin bestimmt. Ferner hat es einen
Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet.
Gegen die Entscheidung haben der Betroffene persönlich und für ihn Herr B., dem der Betroffene Verfahrensvollmacht erteilt hat, Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Aufgrund der vorliegenden Umstände sei eine Mittellosigkeit des Betroffenen zu befürchten, wenn er seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten weiterhin selbst besorge. Insbesondere wenn er erneut nach Kenia reise, drohe er wie schon in der Vergangenheit zu vermögensschädigenden Verfügungen überredet zu werden. Der Betroffene habe eine Betreuung für sich selbst nicht ausgeschlossen und keine grundsätzlichen Einwendungen gegen eine Betreuerbestellung erhoben, seien seine Erklärungen teils auch widersprüchlich. Anhaltspunkte gegen eine Eignung der Töchter als Betreuerinnen lägen nicht vor. Die Einrichtung der Betreuung sei auch im Hinblick auf die ursprünglich erteilte Vollmacht nicht entbehrlich, wobei dahinstehen könne, ob der Widerruf der Vollmacht wirksam erfolgt sei. Für die Vermögenssorge sei es sicherer, einen Betreuer zu bestellen.
Herr B. sei nicht als Kann-Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen gewesen, da nicht ersichtlich sei, dass der Betroffene zu ihm das notwendige Vertrauensverhältnis habe.
2. Die angefochtene Entscheidung hält den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Landgericht hätte das Verfahren nicht unter Außerachtlassung der vom Betroffenen an Herrn B. erteilten Verfahrensvollmacht durchführen dürfen.
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