Die materielle Ausschlussfrist des
§ 2 Satz 1 VBVG findet keine analoge Anwendung auf die Rückforderung überzahlter
Betreuervergütung durch die Staatskasse. § 2 VBVG richtet sich nach seiner Stellung im Gesetz ausschließlich an den Vormund bzw.
Betreuer. Für den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Betreuervergütung findet sich hingegen keine ausdrückliche Regelung.
Ist die Tätigkeit des Betreuers gemäß
§ 4 VBVG entsprechend seiner Ausbildung tatsächlich mit einem geringeren als dem bei der Anweisung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zugrunde gelegten Stundensatz zu vergüten, kann die Staatskasse den überzahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern.
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