Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache durch einen
Untermieter, hier der Tapete, des Teppichs, der Innenraumtüren, der Fenstergriffe und der Badezimmerfliesen oder den mitvermieteten Gegenständen kann sich hier aus §§ 280 Abs. 1 3,
535 Abs. 1,
540 Abs. 2 BGB ergeben, sofern es sich bei den Schäden nicht um bloße Abnutzungserscheinungen infolge vertragsgemäßen Gebrauchs handelt (
§ 538 BGB).
Weiter kann die Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, hier die Pflicht nur Endreinigung, nach erfolgloser Fristsetzung zu einem Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 281, 540 Abs. 2 BGB führen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat auch umfangreiche Beschädigungen der Wohnung selbst, des Inventars sowie die erhebliche Verschmutzung der Wohnung dargelegt. Dem Vorbringen des Klägers wie auch dem hierzu ausdrücklich vorsorglich aus prozessökonomischen Gründen erhobenen Beweisen war indes aufgrund des erheblichen Bestreitens der Beklagten die prozessuale Berücksichtigung zu versagen. Das Vorbringen des Klägers und die angebotenen Beweise zu dem von ihm behaupteten Schadensersatzanspruch unterfallen insgesamt einem Verwertungsverbot, da sein Parteivortrag und seine Beweismittel auf Informationen beruhen, die er unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung der Bewohnerin N auf grundrechtswidrige Weise erlangt hat.
Das Eindringen Klägers in die Wohnung der Beklagten ist unstreitig und stellt eine verbotene Eigenmacht dar. Das Verhalten erfüllt zugleich den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, § 123 Abs. 1 StGB, und verletzt aufgrund des Eindringens in die Intimsphäre der Bewohnerin und ihres Sohnes deren allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 1, 2 Abs. 1 GG und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG.
Hieran ändert entgegen der grob rechtsirrigen Auffassung des Klägers die Tatsache nichts, dass er (angeblich) zum Zeitpunkt seines Betretens von einem beendeten Mietverhältnis ausging. Selbst eine wirksame Beendigung des Mietverhältnisses vor dem Zeitpunkt des Betretens ließe die Besitzverhältnisse an den Räumlichkeiten unbeeinflusst und ändert an der Rechtswidrigkeit des klägerischen Verhaltens nichts.
Von ihm darzulegende und ggf. zu beweisende tragfähige Rechtfertigungsgründe hat der Kläger weder schriftsätzlich noch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO dargelegt. Insbesondere kann nicht von einer entsprechenden Einwilligung der Beklagten oder der Bewohnerin N ausgegangen werden. Eine solche hat der Kläger zwar schriftsätzlich wiederholt ohne Beweisantritt behauptet. Die Beklagte hat eine solche jedoch bestritten. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vermochte der Kläger eine konkrete oder generelle Zutrittserlaubnis nicht vortragen. Zwar legte der Kläger dar, er sei in Einzelfällen gebeten worden, bei Abwesenheit der Mieterin N, als das Verhältnis noch freundschaftlich war, in der Wohnung nach dem Rechten zu sehen.
Eine allgemeine Betretungserlaubnis unabhängig von einer konkreten Bitte durch die Beklagte oder die Bewohnerin hat es demnach aber auch in diesem Zeitraum nicht gegeben. Eine solche ist für den späteren Zeitraum, als das Verhältnis nicht mehr freundschaftlich war, erst recht nicht anzunehmen, sondern liegt fern. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts an den Kläger, woher er eine Berechtigung zum Betreten der Wohnung haben will, bezieht sich dieser selbst auch gar nicht mehr auf eine Erlaubnis der Beklagten oder der Bewohnerin, sondern rückt andere, rechtlich ebenfalls unmaßgebliche Umstände in den Vordergrund.
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