Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenWann liegt Hausfriedensbruch vor?
Der Hausfriedensbruch ein Straftatbestand, der ausschließlich das individuelle Hausrecht („Die Wohnung ist unverletzlich“) schützt (§ 123 StGB).
Im Mietrecht betrifft dies in der Regel den Fall des vorsätzlichen Eindringens gegen den Willen des Berechtigten in die gemietete Wohnung. Denn immer wieder kommt es vor, dass sich ein Vermieter, der im Besitz eines Wohnungsschlüssels ist, vergewissern möchte, dass in „seiner“ Wohnung alles in Ordnung ist.
Das hierbei verkannte Problem ist, dass die Wohnung vom Vermieter vermietet wurde. Damit hat der bzw. haben die Mieter das Hausrecht und nur der Mieter darf entscheiden, wer seinen Herrschaftsbereich betreten darf.
Gegen den Willen des Mieters kann der Vermieter die Wohnung nicht (mehr) so einfach betreten - auch wenn unter gewissen Voraussetzungen ein
Besichtigungsrecht besteht.
Ist ein
Garten mitvermietet, so darf auch dieser nicht einfach betreten werden.
Hält sich ein Vermieter nicht daran, obwohl für Außenstehende klar erkennbar ist, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt (z.B. weil der Garten umzäunt ist oder eine optische Abgrenzung besteht), so macht sich der Vermieter strafbar.
Lediglich ein Einverständnis des Hausrechtsinhabers schließt den Tatbestand aus.
Es liegt übrigens auch dann ein Hausfriedensbruch vor, wenn sich ein Vermieter trotz entsprechender Aufforderung des Hausrechtinhabers uneinsichtig zeigt und nicht aus der Wohnung entfernt.
Kein Grund zur Entlastung wäre es, wenn die Terrassen- oder Haustür offen gelassen wurde und der Vermieter daher ggf. einfach einmal nach dem Rechten sehen will. Auch dies ist nicht zulässig, weil man normalerweise nicht davon auszugehen hat, dass in einer solchen Situation einfach jemand die Wohnung betreten würde. Ein solches Verhalten ist nicht sozialüblich und mithin nicht erlaubt.
Hausfriedensbruch kann Stalking sein!
Ständiges unberechtigtes Eindringen in die Wohnung kann ggf. auch als Stalking angesehen werden - in diesem Fall kann § 238 StGB greifen („Nachstellung“).
Was kann ein Mieter tun, wenn der Vermieter Hausfriedensbruch begeht?
Kommt es zu solch einem ungewollten „Besuch“, so sollte der betroffene Hausrechtinhaber nicht versuchen, das Recht in die eigene Hand zu nehmen, sondern die Polizei hinzurufen. Diese wird das Hausrecht dann durchsetzen.
Als Mieter sollte ein überbesorgter oder neugieriger Vermieter nicht direkt mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden - dies ist für ein angenehmes Mietverhältnis in den wenigsten Fällen förderlich.
Daher sollten entsprechende Reaktionen nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es mehr als nur ein einmaliger Ausrutscher ist. Ein freundliches Gespräch dürfte ansonsten oftmals effektiver sein - gerade im Hinblick auf das künftige Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter.
Denn gerade Privatvermieter wollen oft nur sicherstellen, dass die Mietsache pfleglich behandelt wird und alles in Ordnung ist. Das hierbei ggf. Grenzen überschritten werden, ist dem Vermieter ohne entsprechenden Hinweis nicht immer klar - denn schließlich handelt es sich ja um ihre Wohnung bzw. ihr Haus. Der Umstand, dass das Hausrecht mit der Vermietung auf den Mieter übergegangen und zu respektieren ist, ist hierbei teilweise dem Vermieter schlicht und einfach nicht klar.
Wann drohen strafrechtliche Konsequenzen?
Damit ein Hausfriedensbruch strafrechtlich belangt werden kann, ist Vorsatz notwendig. Das versehentliche Betreten eines Grundstücks gehört also nicht dazu.
Im Falle eines Vermieters, der nach dem Rechten sehen will, ist Vorsatz jedoch regelmäßig gegeben, denn es lag ja gerade die Intention vor, das Grundstück oder die Wohnung zu betreten.
Verfolgt wird ein Hausfriedensbruch nur dann, wenn seitens des Betroffenen ein Strafantrag gestellt wird.
Für Hausfriedensbruch im Sinne von § 123 StGB beträgt die Höchststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe.
In der Praxis kommt es aber regelmäßig unter der Berücksichtigung der Gesamtumstände zu einer Geldstrafe und ggf. einem Hausverbot. Wird sich hier dran nicht gehalten, muss mit härteren Sanktionen gerechnet werden.
Die Verjährungsfrist bei Hausfriedensbruch beträgt drei Jahre nach Tatvollendung.