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Was gilt, wenn der Mieter Flüchtlinge aufnehmen will?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei Flüchtlingsströmen wie derzeitig aufgrund des Ukraine-Krieges, wollen sich auch viele Mieter solidarisch zeigen und Geflüchteten ein Dach über dem Kopf bieten.

Ob dies jedoch ohne weiteres möglich ist und welche Konsequenzen sich für Mieter und auch Vermieter aus einer solchen Aufnahme ergeben, ist nicht immer klar.

Aufnahme als Besucher ist erlaubt

Auch ein Mieter darf sich zur Aufnahme von Flüchtlingen entscheiden. Der Mieter hat die Entscheidungsfreiheit darüber, wen er als Besucher in der Wohnung empfängt. Es ist nicht Sache des Vermieters, darüber zu entscheiden, wer den Mieter besucht, sofern nicht die Belange des Vermieters oder der Mitbewohner beeinträchtigt werden.

Der Vermieter hat daher in aller Regel keine rechtliche Handhabe gegen eine solche Aufnahme, die sich im Rahmen eines Besuchs bewegt.

Der Mieter ist berechtigt, Besuche zu jeder Zeit und in beliebiger Anzahl ohne Erlaubnis des Vermieters zu empfangen, soweit damit keine Störung des Hausfriedens oder die vertragswidrige Benutzung der Wohnung verbunden ist.

Einer Aufnahme von Geflüchteten durch den Mieter steht also für einen Zeitraum von etwa 6 bis 8 Wochen nichts entgegen. Dies gilt auch dann, wenn es zu einer kurzfristigen Überbelegung (weniger als 10 m² pro Person) kommt.

Hier besteht auch keine Meldepflicht - diese beginnt erst dann, wenn die Aufnahme den Zeitraum von 6 bis 8 Wochen übersteigt.

Was gilt für Familienangehörige?

Die längerfristige Aufnahme enger Familienangehöriger wie Ehepartner, Eltern und Kinder (nicht aber: Geschwister und entfernte Verwandte) sowie Partner einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft ist dem Vermieter zwar schriftlich anzuzeigen, bedarf aber nicht seiner Genehmigung.

Durch die Aufnahme von Angehörigen darf jedoch keine Überbelegung der Wohnung eintreten.

Wenn die Aufnahme längerfristig erfolgt ...

Sofern eine (kostenlose) Aufnahme längerfristig andauert, handelt es sich nicht mehr um einen Besuch und erfordert bis auf die oben genannten Ausnahmen die Erlaubnis des Vermieters. Denn hierbei handelt es sich letztendlich um die Begründung eines Untermietverhältnisses.

Wird keine Erlaubnis eingeholt, so kann der Vermieter unter Umständen die Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht ziehen.

Der Mieter darf die Erlaubnis des Vermieters verlangen, einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen, wenn daran ein berechtigtes Interesse des Mieters besteht. Dieses kann auf einer Veränderung der wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse des Mieters beruhen aber durchaus auch ein humanitärer Beweggrund sein.

Die Aufnahme darf wiederum im Gegensatz zu einem Besuch keine Überbelegung der Wohnung bewirken.

Die Überlassung muss zudem dem Vermieter zumutbar sein.

Setzt sich der Mieter über diese Regeln hinweg, kann der Vermieter den Mieter abmahnen und ggf. fristlos kündigen, wenn das vertragswidrige Verhalten nicht eingestellt wird.

Hausordnung gilt auch für aufgenommene Flüchtlinge!

Auch als Besucher aufgenommene Flüchtlinge müssen sich an die Hausordnung halten, andernfalls kann der Mieter abgemahnt und im Extremfall sogar gekündigt werden.

Mieter haftet für Flüchtlinge!

Der Mieter haftet für die aufgenommenen Flüchtlinge wie für eigenes Verhalten. Kommt es z.B. zu Schäden an der Mietsache, so ist der Mieter so zu behandeln, als hätte er den Schaden verursacht.

Wenn die Flüchtlinge keine Haftpflichtversicherung haben oder diese sich nicht auf Deutschland erstreckt, so kann dies für den Mieter eine Haftungsfalle werden.

Daher sollte ggf. auch die Eintrittspflicht mit der eigenen Versicherung durch den Mieter abgeklärt werden.

Was gilt bei einer Untervermietung an Flüchtlinge?

Grundsätzlich kommt auch eine entgeltliche Untervermietung an Flüchtlinge in Betracht. Diese sind dann ganz normale Untermieter. Der Mieter hat jedoch kein Recht zur Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters. Der Mieter kann nach § 553 Abs. 1 BGB die Erlaubnis des Vermieters verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters vorliegt. Hierfür sind auch humanitäre Gründe denkbar.

Ein Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung ist jedoch gänzlich ausgeschlossen.

Hat der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters die Wohnung untervermietet, stellt dies eine Vertragsverletzung dar, gegen die der Vermieter vorgehen kann. Hiernach kann der Vermieter, wenn der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung den „vertragswidrigen Gebrauch der gemieteten Sache“, also die Untervermietung nicht unterlässt, auf Unterlassung klagen oder fristlos kündigen.

Die Beweislast der unerlaubten Untervermietung liegt beim Vermieter.

Bei Schweigen oder Verweigerung der Erlaubnis trotz Vorliegens eines berechtigen Interesses des Mieters nach § 553 Abs 1 BGB kann auf Erteilung der Erlaubnis geklagt werden.
Stand: 16.03.2022
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